Rz. 25

Nach dem CSR-RUG ergibt sich eine materielle Prüfungspflicht der nichtfinanziellen Erklärung bzw. des gesonderten nichtfinanziellen Berichts durch den Aufsichtsrat in § 171 Abs. 1 S. 4 AktG.[1] Allerdings wird die Reichweite der Prüfungspflicht in Bezug auf die nichtfinanzielle Erklärung bzw. den gesonderten nichtfinanziellen Bericht nach § 171 Abs. 1 S. 4 AktG kontrovers diskutiert.[2] Die Stellungnahmen im Schrifttum reichen von einer regelmäßigen Begrenzung auf Plausibilitätschecks bis zur gleichwertigen Prüfung analog zur Prüfung der Finanzberichte. Die h. M. in der Kommentarmeinung begrenzt die Prüfung der nichtfinanziellen Erklärung durch den Aufsichtsrat auf ein kritisches Lesen und Plausibilitätsbeurteilungen sowie aktives Nachfragen und Nachgehen von Unklarheiten und Widersprüchen.[3]

 

Rz. 26

Aus vorwiegend betriebswirtschaftlicher Sicht wird allerdings die Einschätzung vertreten, dass die Prüfung der nichtfinanziellen Erklärung durch den Aufsichtsrat mit derselben Intensität zu erfolgen habe wie die übrigen Teile der Rechnungslegung, insbes. des Lageberichts.[4] Vor diesem Hintergrund ist der Aufsichtsrat berechtigt, zur Unterstützung eine externe Prüfung der nichtfinanziellen Erklärung, z. B. durch einen Wirtschaftsprüfer, durchführen zu lassen (§ 9 Rz 38 ff.). Von diesem Recht nimmt der Aufsichtsrat bei Unternehmen des deutschen Prime Standards seit dem Inkrafttreten des CSR-RUG regen Gebrauch, wenngleich bislang die Prüfung mit begrenzter Sicherheit aus Kosten- und Zeitaspekten sehr beliebt ist.

[1] Ablehnend AK Bilanzrecht Hochschullehrer Rechtswissenschaft, NZG 2016, S. 1337; vgl. zum Zuschieben des "schwarzen Peters" an den Aufsichtsrat Hennrichs, ZGR 2018, S. 220.
[2] Vgl. für einen Überblick Velte, AG 2018, S. 266; Velte, IRZ 2017, S. 325.
[3] Vgl. Hennrichs/Pöschke, in Münchener Kommentar zum AktG, 4. Aufl., 2018, § 171 AktG, Rn 59a.
[4] Vgl. Gundel, WPg 2018, S. 110; Schmidt/Strenger, NZG 2019, S. 482.

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