Der Widerspruch muss schriftlich bei der KSK erhoben werden (oder zur Niederschrift bei der Behörde). Schriftform heißt: unterschriebener schriftlicher Brief oder Telefax. Die Schriftform ist nicht eingehalten, wenn der Widerspruch nur telefonisch oder per E-Mail eingelegt wird.

Der Widerspruch muss keine inhaltliche Begründung aufweisen. Er muss auch nicht als "Widerspruch" gekennzeichnet sein (was sich freilich dennoch anbietet). Um die Frist für die Einlegung zu wahren, genügt damit formal gesehen der rechtzeitige Zugang des Satzes:

"Hiermit erheben wir gegen den Bescheid vom ____, Abgabe-Nr. ____, Widerspruch."

Inhaltlich sollte aber natürlich durchaus der eigene Standpunkt dargelegt und möglichst auch mit der Rechtsprechung belegt werden.

 

Praxistipp

Wenn die Zeit eng wird, übersenden Sie der KSK zur Fristwahrung ein Schreiben mit dem Inhalt, dass Sie "gegen den Bescheid vom ... Widerspruch einlegen und die Begründung nachreichen werden". Damit ist die Frist gewahrt, sodass Sie mehr Zeit für die Begründung oder eine rechtliche Beratung verwenden können.

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