Kunst i. S. d. KSVG ist auch das Unterrichten von Musik, darstellender Kunst und bildender Kunst. Grundsätzlich ist es nach der Rechtsprechung des BSG dabei unerheblich, ob sich der praktische Kunstunterricht an angehende Profis oder an Laien richtet; außerdem wird auch das Unterrichten von Kindern mit erfasst. Die Abgabepflicht setzt außerdem keine künstlerische Berufsausbildung des Lehrenden voraus (BSG Urteil v. 14.12.1994, Az. 3/12 RK 62/93).

Das KSVG bezieht sich jedoch (BSG Urteil vom 24.6.1998, B 3 KR 10/97 R):

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(...) nur auf solche Lehrtätigkeiten, die der aktiven Kunstausbildung der Auszubildenden dienen. Gegenstand der Lehrtätigkeit muss die Vermittlung praktischer oder theoretischer Kenntnisse sein, die sich auf die Fähigkeiten oder Fertigkeiten der Auszubildenden bei der Ausübung von Kunst auswirken.

Das KSVG ist dagegen unter anderem dann nicht einschlägig, wenn nur theoretische Kenntnisse vermittelt werden:

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Die bloße Vermittlung von Bildungswissen reicht demgegenüber auch dann nicht aus, wenn sie der Fortentwicklung des Kunstverständnisses und der Erweiterung theoretischer Kenntnisse über Kunst dient.

Aus diesem Grund hat das BSG in dem zitierten Urteil die Versicherungspflicht einer Dozentin für Kunstgeschichte verneint, die kunsthistorische Vorträge in Museen und Studienkurse an einer Hochschule hielt. Praktischer Mal-, Zeichen-, Gesangs-, Sprech- oder Schauspielunterricht ist hingegen künstlerisch. Schwierig ist derzeit noch die Einordnung des Tanzunterrichts. Faktisch erkennt die KSK derzeit nur Ballett und Modern Dance als künstlerische Tänze an (siehe Kapitel 3.2.1.3.2 "Tanz und Tanzunterricht"). Das BSG hat hingegen Tangounterricht dann als künstlerisch eingestuft, wenn Bühnenprofis ausgebildet werden.

Allerdings hat das BSG im Jahr 2009 eine wichtige Korrektur seiner früheren Rechtsprechung vorgenommen und den Bereich des Kunstunterrichts sehr stark eingeschränkt. Zuvor war es ausreichend, wenn mit dem Kunstunterricht vorrangig auch ein anderer Zweck verfolgt wurde. So wurde ursprünglich beispielsweise die Versicherungspflicht einer Musiklehrerin anerkannt, die musikalische Früherziehung für Kinder ab vier Jahren mit vorwiegend pädagogischer Zielsetzung unterrichtet hat, und ebenso die Versicherungspflicht einer Eurythmielehrerin. Dieses Verhältnis hat das BSG nun umgekehrt: Die Ausübung künstlerischer Tätigkeiten muss allein im Mittelpunkt des Unterrichts stehen, der Unterricht darf nicht vorrangig durch andere Zwecke bestimmt sein:

Zitat

Neben diesen Bereichen der ‘Lehre von Tanz als darstellende Kunst’ als eigenständiger Kunstform, die von § 2 S. 1 KSVG erfasst wird, gibt es aber auch Bereiche der Lehre mit musikalischem, tänzerischem oder sonstigem künstlerischen Einschlag, die vorrangig von sozio- und psychotherapeutischen Zwecken (z. B. Musiktherapie, Tanztherapie, Mal- und Zeichentherapie) oder von pädagogischen bzw. didaktischen Zielen geprägt sind. In diesen Bereichen stehen die musikalischen und sonstigen künstlerischen Elemente der Therapie oder des Unterrichts im Dienste eines übergeordneten, nicht künstlerischen Zweckes, haben also nicht das primäre Ziel, den Patienten bzw. Schüler zu befähigen, eine künstlerische Leistung zu vollbringen oder ein künstlerisches Werk zu schaffen, also z. B. ein Musikinstrument zu spielen.

Werden mit dem Unterricht primär also andere Zwecke verfolgt, ist es nicht mehr Kunst im Sinne der KSK. Mit anderen Worten: Die Kunst muss um ihrer selbst willen unterrichtet werden und nicht nur als Mittel zum Zweck, um ein anderes Ziel zu erreichen.

Damit ist der Unterricht in Gesang, Malerei, Musik etc. nicht künstlerisch im Sinne der KSK, wenn es sich beispielsweise um

  • Tanz-, Mal-, Musiktherapie,
  • Tanzprojekte mit sozial benachteiligten Jugendlichen,
  • Arbeit mit Bewohnern eines Altenheimes etc.

handelt. Für Lehrkräfte ist dies eine spürbare Einschränkung, denn viele gerade der öffentlich geförderten Projekte haben ausdrücklich einen sozialen oder pädagogischen Ansatz. Nicht betroffen sind hingegen beispielsweise die klassischen Kurse und Projekte für Kinder und Jugendliche an Theatern und Opernhäusern oder der klassische Musikunterricht an öffentlichen oder privaten Musikschulen.

 

Praxistipp

Kunstunterricht ist nach der Praxis nur dann künstlerisch, wenn sich die Kurse nicht speziell an Ausländer, Behinderte, sozial benachteiligte Kinder oder alte Menschen richten.

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