Für die Einordnung des Tanzes als Kunst i. S. d. KSVG stellt das BSG auf den erwähnten Künstlerbericht des Jahres 1975 ab und den dort erwähnten Ballett-Tänzer (Urteil vom 7.12.2006, Az. B 3 KR 11/06 R, zum Tango Argentino). Dabei unterscheidet das BSG zwischen Showtänzen und Tanzunterricht.

Im Bereich des Showtanzes sei ein Tanz danach erst dann Kunst, wenn sich

Zitat

(...) eine allgemeine Verkehrsauffassung herausgebildet hat, die die Darbietung (...) als eine mit dem Ballett vergleichbare Form des Bühnentanzes zur Unterhaltungskunst zählt – wie etwa Tanzvorführungen im Rahmen von Varietévorführungen.

Das LSG Berlin hat den Bollywood-Tanz als künstlerischen Tanz anerkannt und darauf verwiesen, dass es sich um eine Mischung aus klassischen indischen Tanzformen mit Elementen des Hip Hop und Videoclipdance handelt und dieser Tanz auch nicht über den Tanzsportverband unterrichtet wird (LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 1.4.2015, Az. L 1 KR 55/13).

Aber nicht jeder, der als Profitänzer (Turniertänzer oder Eistänzer) in einer Tanzshow auftritt, ist damit Künstler. Für die Fernsehshow Let’s Dance hat das BSG festgestellt, dass die teilnehmenden Profitänzer Sportler seien und nicht durch eine Teilnahme an dem Fernsehformt zum Künstler würden (BSG Urteil vom 28.9.2017, Az. B 3 KS 1/17 R).

Beim Tanzunterricht gelten als künstlerische Tänze derzeit zumindest:

  • Ballett,
  • Modern Dance,
  • Jazz Dance und
  • HipHop,

soweit sie an Ballettschulen unterrichtet werden und nicht in Sportvereinen (BSG Urteil vom 25.11.2015, Az. B 3 KS 3/14 R):

Zitat

Ob durchaus eigenschöpferische Darbietungen dem Bereich des Sports oder dem der Kunst zuzuordnen sind, beurteilt sich wie bei anderen Abgrenzungsproblemen letztlich nach der Verkehrsauffassung. Maßgebende Kriterien für die Zuordnung sind insbesondere die Existenz von Regeln und Wertmaßstäben aus dem Bereich des Sports, die Art der Veranstaltung, der Veranstaltungsort sowie die Zugehörigkeit des Akteurs zu einschlägigen Interessengruppen, Vereinigungen etc. So ist ohne weiteres von einer sportlichen Betätigung auszugehen, wenn für eine Aktivität ein Regelwerk existiert, das von einem Verband erlassen worden ist, der dem Deutschen Sportbund – heute: Deutscher Olympischer Sportbund (DOSB) – angehört.

Mit anderen Worten: Tänze, die auch von Sportvereinen unterrichtet werden, sind nicht Kunst i. S. d. KSK. Entsprechend müssen Tanzschulen keine Abgabe leisten auf Honorare für Unterricht u. a. im

  • Standard,
  • Latin,
  • Videoclipdance und
  • Steptanz.

Auch für den künstlerischen Tanzunterricht gelten jedoch die Einschränkungen des BSG zur Zielrichtung des Unterrichts (siehe Kapitel 3.2.1.6 "Lehrtätigkeiten").

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge