Rz. 46

Im eigenen Geschäftsbereich geht es zunächst darum, interne sowie externe Verhaltensvorschriften oder Richtlinien hinsichtlich einzelner Geschäftsfelder und Geschäftsabläufe auf Basis der Menschenrechtsstrategie der Grundsatzerklärung zu entwickeln. Besonders zu beachten sind Bereiche, die für das Risikomanagement als relevant identifiziert worden sind. Der Gesetzgeber erwähnt in der Gesetzesbegründung bspw. die Erstellung von Verhaltenskodizes sowohl für die eigenen Mitarbeiter als auch für potenzielle Vertragspartner. Verhaltenskodizes können sinnvollerweise in die Lieferverträge einbezogen werden. Auch soll die Definition einer Strategie zur Lieferantenauswahl und -entwicklung in Betracht gezogen werden.[1]

 

Rz. 47

Durch geeignete Beschaffungsstrategien und Einkaufspraktiken sollen festgestellte Risiken verhindert bzw. minimiert werden. Dem Einkauf kommt insofern eine entscheidende Rolle zu. Die Gesetzesbegründung sieht die Festlegung von Lieferzeiten, Einkaufspreisen und die Dauer der Vertragsbeziehungen als relevante Bereiche an, die besondere Beachtung unter Risikominimierungsaspekten verdienen. Ferner wird empfohlen, in einer unternehmensinternen Verhaltensrichtlinie für die einzelnen Beschaffungsschritte (Produktentwicklung, Auftragsplatzierung, Einkauf, Produktionsvorlaufzeiten) Maßnahmen zu definieren, durch welche die identifizierten Risiken gemindert oder ausgeschlossen werden können. Schließlich soll sich der Einkauf um Transparenz in der Lieferkette bemühen.[2]

 

Rz. 48

Unternehmensintern soll durch geeignete Schulungen und Fortbildungen sichergestellt werden, dass die eigenen Beschäftigten den Inhalt und die Hintergründe der Menschenrechtsstrategie kennen und anwenden können. Schließlich bedarf es angemessener risikobasierter Kontrollmaßnahmen zur Überprüfung, ob die Strategie in die alltäglichen Unternehmensabläufe integriert wurde. Auch ist an eine regelmäßige Aktualisierung der Verfahrensleitfäden zu denken.[3]

[1] BT-Drs. 19/28649 v. 19.4.2021, S. 46 f.
[2] BT-Drs. 19/28649 v. 19.4.2021, S. 47.
[3] BT-Drs. 19/28649 v. 19.4.2021, S. 47.

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