Rz. 36

Eine Besonderheit ergibt sich im Zusammenhang mit der Bereitstellung des Prüfungsurteils des Wirtschaftsprüfers gegenüber den Investoren. Der Prüfungsauftrag ist durch das emittierende Unternehmen gegenüber dem Wirtschaftsprüfer erteilt worden. Es gelten die allgemeinen und besonderen Auftragsbedingungen des Prüfers. Aus den Auftragsbedingungen ergibt sich, dass das Prüfungsergebnis nur dem Auftraggeber zugänglich gemacht werden darf und einer Genehmigung durch den Wirtschaftsprüfer bedarf, sofern Dritte hiervon Kenntnis erlangen sollen.

 

Rz. 37

Der Emittent eines Green Bonds hat nach den GBS das Prüfungsergebnis bspw. auf seiner Internetseite öffentlich zugänglich zu machen. Das Interesse des Emittenten, dem Kapitalmarkt über die Einhaltung seiner im Green Bond Framework definierten Vorgaben nach Emission Bericht zu erstatten, beinhaltet jedoch ein Problem. Das Auftragsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem Prüfer besteht ausschl. zwischen diesen und ist nicht für Dritte bestimmt, welches bei Nichteinhaltung vertragsrechtliche Konsequenzen zur Folge haben kann.

 
Praxis-Tipp

Das Problem eines Veröffentlichungsverbots gegenüber Dritten kann dahingehend gelöst werden, dass eine sog. Klick-Lösung angeboten wird. Ein Nutzer der Information hat auf der Internetseite des Emittenten per Klick bestimmte Bedingungen ("acceptance to the terms of condition") vor dem Zugang zum Prüfungsvermerk zu bestätigen. Bspw. hat der Nutzer des Vermerks zu bestätigen, dass dieser sein Einverständnis darüber erteilt, dass der Vermerk des Wirtschaftsprüfers ausschl. für Zwecke des Auftraggebers erstellt worden ist und keine Haftungsansprüche Dritter gegenüber der Prüfungsgesellschaft geltend gemacht werden können etc.

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