Rz. 9

Die Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater haben nach Art. 2 und 3 des RTS SFDR allgemeine Grundsätze für die Darstellung von Informationen einzuhalten. Hierzu zählen:

  • Informationen sind kostenlos zur Verfügung zu stellen. Sie müssen dem Grundsatz der Transparenz genügen und in leicht lesbarer Form dargestellt werden. Ergänzend weist die EU-Kommission darauf hin, dass irreführende Darstellungen bzw. Relativierungen, insbes. mit Bezug auf einen Mangel an verlässlichen Daten, nicht zulässig sind.[1]
  • Die Informationen müssen in einem durchsuchbaren elektronischen Format zur Verfügung gestellt werden.
  • Auf den Internetseiten sind die veröffentlichten Informationen jeweils auf dem neuesten Stand zu halten, Änderungen sind auszuweisen.
  • Sofern Informationen auf Unternehmen oder Finanzprodukte Bezug nehmen, sind grds. die Rechtsträgerkennung (LEI – Legal Entity Identifier) und die internationale Wertpapiernummer (ISIN – International Securities Identification Number) anzugeben.
  • Besteht ein als Referenzwert bestimmter Index aus einem Korb mit verschiedenen Indizes, sind die auf diesen Index bezogenen Informationen für diesen Korb und für jeden Index in diesem Korb zur Verfügung zu stellen.
[1] Vgl. IDW, Besonderheiten bei der Berichterstattung und Prüfung nach der EU-Offenlegungsverordnung, Fragen und Antworten v. 2.9.2022, S. 17; EU-Kommission, FAQ Teil 2 v. 13.5.2022 zur Offenlegungs- und Taxonomie-Verordnung (C(2022) 3051 final), S. 10, www.esma.europa.eu/sites/default/files/library/c_2022_3051_f1_commission_decision_en_v3_p1_1930069.pdf sowie www.esma.europa.eu/sites/default/files/library/c_2022_3051_f1_annex_en_v3_p1_1930070.pdf, jew. abgerufen am 3.1.2023.

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