Rz. 14

Nach den Regelungen der SFDR müssen Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater Produktinformationen zur Nachhaltigkeit sowohl für Produkte mit Bezug zu Umwelt, Sozialem und Unternehmensführung (ESG) als auch für Produkte ohne ESG-Bezug offenlegen. Die Verordnung verlangt von den Unternehmen, die von ihnen angebotenen Produkte oder Beratungen in eine der 3 folgenden Kategorien einzuordnen (Rz 28):

  • Mainstream-Produkte,
  • Produkte mit ökologischen oder sozialen Merkmalen oder
  • Produkte mit nachhaltigen Anlagezielen.
 
Hinweis

Die Offenlegungspflichten auf Produktebene betreffen die vorvertragliche Offenlegung (Kundeninformationen, Broschüre usw.), die Offenlegung auf der Produktwebsite und die regelmäßigen Produktberichte.

Spätestens seit der Ankündigung der europäischen Bemühungen um die Einbindung des Finanzsektors in die Transformation der europäischen Wirtschaft und die gesellschaftlichen Diskussionen, z. B. i. R. d. Fridays-for-Future-Bewegung, haben Finanzmarktteilnehmer verstärkt Produkte mit nachhaltigen Merkmalen in den Markt gebracht. Häufig wurden klassische Kapitalanlagen wie bspw. ETF oder Kapitallebensversicherungen mit einer nachhaltigen Kapitalanlage verbunden.

Die Offenlegungspflichten sollen Transparenz über diese Merkmale bei den jeweiligen Produkten schaffen.

 

Rz. 15

Gem. Art. 6 Abs. 1 und 2 SFDR müssen Finanzmarktteilnehmer sowie Finanzberater in vorvertraglichen Informationen darüber aufklären, wie Nachhaltigkeitsrisiken in ihre Investitionsentscheidungen oder Beratungen mit einbezogen werden.

Des Weiteren müssen die Ergebnisse der Bewertung der zu erwartenden Auswirkungen von Nachhaltigkeitsrisiken auf die Rendite der zur Verfügung gestellten Finanzprodukte oder im Fall des Finanzberaters die Finanzprodukte, die Gegenstand der Beratung sind, offengelegt werden.

Sollten Nachhaltigkeitsrisiken als nicht relevant erachtet werden, so müssen die Erläuterungen zu den in Art. 6 Abs. 1 SFDR genannten Aspekten eine klare und nachvollziehbare Begründung dafür enthalten.[1]

 

Rz. 16

Details dazu, wie bzw. in welchem Rahmen die in Art. 6 Abs. 1 und 2 SFDR genannten Informationen offengelegt werden müssen, finden sich in Art. 6 Abs. 3 SFDR:

  1. bei Alternative Investment Fund Managers (AIFM) im Rahmen ihrer Informationspflichten gegenüber Anlegern nach Art. 23 Abs. 1 der Richtlinie 2011/61/EU;
  2. bei Versicherungsunternehmen i. R. d. nach Art. 185 Abs. 2 der Richtlinie 2009/138/EG bereitzustellenden Informationen oder ggf. gem. Art. 29 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2016/97;
  3. bei Einrichtungen betrieblicher Altersversorgung (EbAV) i. R. d. nach Art. 41 der Richtlinie (EU) 2016/2341 bereitzustellenden Informationen;
  4. bei Verwaltern eines qualifizierten Risikokapitalfonds i. R. d. nach Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 bereitzustellenden Informationen;
  5. bei Verwaltern eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum i. R. d. nach Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 bereitzustellenden Informationen;
  6. bei Herstellern von Altersvorsorgeprodukten in Schriftform und rechtzeitig, bevor ein Kleinanleger einen Vertrag über ein entsprechendes Altersvorsorgeprodukt abschließt;
  7. bei OGAW-Verwaltungsgesellschaften (Organisationen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren) im nach Art. 69 der Richtlinie 2009/65/EG zu veröffentlichenden Prospekt;
  8. bei Wertpapierfirmen, die Portfolioverwaltung oder Anlageberatung anbieten, gem. Art. 24 Abs. 4 der Richtlinie 2014/65/EU;
  9. bei Kreditinstituten, die Portfolioverwaltung oder Anlageberatung anbieten, gem. Art. 24 Abs. 4 der Richtlinie 2014/65/EU;
  10. bei Versicherungsvermittlern und Versicherungsunternehmen, die Versicherungsberatung für Insurance-based Investment Products (IBIP) anbieten, und bei Versicherungsvermittlern, die Versicherungsberatung für Altersvorsorgeprodukte, die Marktschwankungen ausgesetzt sind, anbieten, gem. Art. 29 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2016/97;
  11. bei AIFM, die European long-term investment funds (ELTIF) verwalten, im nach Art. 23 der Verordnung (EU) 2015/760 zu veröffentlichenden Prospekt;
  12. bei PEPP-Anbietern im in Art. 26 der Verordnung (EU) 2019/1238 genannten PEPP-Basisinformationsblatt (Pan-European Personal Pension Product).
 

Rz. 17

Gem. Art. 7 Abs. 1 SFDR müssen die in Art. 6 Abs. 3 SFDR genannten Offenlegungen spätestens ab dem 30.12.2022 klare und begründete Erläuterungen dazu enthalten, wie in einem Finanzprodukt die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigt werden. Sofern ein Finanzmarktteilnehmer die nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren nicht berücksichtigt, ist eine entsprechende Erklärung inkl. Begründung bereits seit dem 10.3.2021 offenzulegen.[2]

 

Rz. 18

Des Weiteren muss eine Erklärung über die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren i. R. d. nach Art. 11 Abs. 2 SFDR offenzulegenden Informationen verfügbar sein. Dabei handelt es sich um die folgenden Formate:

  1. bei AIFM im in Art. 22 der Richtlinie 2011/61/EU genannten Jahresberich...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge