Kurzbeschreibung

Mit dieser Übersicht kann verglichen werden, in welchen Fällen sich die 1-%-Regelung für die Dienstwagenbesteuerung mehr lohnt und in welchen Fällen das Fahrtenbuch besser geeignet wäre.

Vorbemerkung

Grundsätzlich lohnt sich die 1-%-Regelung steuerlich meistens nur dann, wenn der Arbeitnehmer den Firmenwagen oft privat nutzt, regelmäßig weite Strecken fährt und die Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte gering ausfällt. Umgekehrt gilt deshalb, dass die Fahrtenbuchmethode oft günstiger ist, wenn der Arbeitnehmer mit dem Dienstwagen wenig privat unterwegs ist und die Wohnung weiter entfernt von der ersten Tätigkeitsstätte liegt. Die nachfolgenden Kriterien in der Tabelle geben einen Anhaltspunkt darüber, mit welcher Methode der geldwerte Vorteil, auch in Bezug auf die Pauschalierungsmöglichkeit mit 15 %, steuerlich tendenziell am günstigsten ermittelt wird.

Fahrtenbuch oder 1-%-Regelung bei Firmenwagennutzung

Die nachfolgenden Punkte sprechen dafür, dass der geldwerte Vorteil steuerlich am günstigsten nach der folgenden Methode ermittelt wird: Privatfahrten Fahrten Wohnung - erste Tätigkeitsstätte
1-%-Regelung Fahrten-buch Arbeitnehmer versteuert geldwerten Vorteil Arbeitgeber versteuert pauschal
Kaufpreis/Anschaffungskosten
Anschaffungskosten hoch   X    
Fahrzeug gebraucht erworben   X    
Leasingfahrzeug        
  • Sonderzahlung 1 Jahr
X      
  • Folgejahre
  X    
Gesamtfahrleistung/laufende Kosten
Gesamtfahrleistung hoch und Kilometerkosten gering   X X  
Gesamtfahrleistung gering und Kilometerkosten hoch X     X
Dienstliche Fahrleistung hoch   X    
Private Fahrleistung hoch X      
Fahrten Wohnung - erste Tätigkeitsstätte
Arbeitnehmer hat neben den Fahrtkosten Whg. – Tätigkeitsstätte noch weitere Werbungskosten (Gesamtbetrag liegt über 1.230 EUR)     X[1]  
Arbeitnehmer hat keine weiteren Werbungskosten und        
  • Steuersatz des Arbeitnehmers ist hoch
      X
  • Entfernung liegt unter 23 km[2]
      X
Arbeitnehmer hat keine weiteren Werbungskosten       X
[1] Die Versteuerung als geldwerter Vorteil ermöglicht den Werbungskostenabzug von 0,30 EUR bzw. ab dem 21. Entfernungskilometer 0,38 EUR. Mitentscheidend kann u. a. sein, ob die monatlichen Beitragsbemessungsgrenzen überschritten werden.
[2] Es werden 180 Arbeitstage unterstellt. Berechnung: 180 Tage x 20 km x 0,30 EUR + 180 x 2 km x 0,38 EUR = 1.216,80 EUR. Bei 23 km würden die 1.230 EUR überschritten.

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