Leitsatz

Die Zugangsvoraussetzungen des § 69 Abs. 4 FGO gelten auch bei einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung.

 

Sachverhalt

Zwischen den Beteiligten war nach einer Außenprüfung eine Frage zur Aufteilung der Umsatzsteuer streitig geblieben. Gegen den geänderten Umsatzsteuerbescheid legte der Antragsteller Einspruch ein, dieser wurde zurück gewiesen. Der Antragsteller erhob daraufhin Klage und stellte unmittelbar beim Gericht einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung.

 

Entscheidung

Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wurde als unzulässig zurückgewiesen. Nach § 69 Abs. 4 FGO ist ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung grundsätzlich nur dann zulässig, wenn die Finanzbehörde zuvor einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung in dieser Sache ganz oder teilweise abgelehnt habe. Diese besondere Zugangsvoraussetzung sei hier nicht erfüllt.

 

Hinweis

Die Entscheidung des FG Schleswig-Holstein ist zutreffend. Sie bietet Gelegenheit, sich eine besondere Falle des finanzgerichtlichen Verfahrens vor Augen zu führen. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist grundsätzlich bei Gericht nur dann zulässig, wenn die Behörde zuvor bereits einen Antrag abgelehnt hat. Die Ausnahmen nach § 69 Abs. 4 Satz 2 FGO sind von untergeordneter Bedeutung. Hierbei ist nicht entscheidend, ob das Finanzamt einen entsprechenden Antrag für das Verwaltungsverfahren bereits einmal abgelehnt hat, sondern ein solcher Antrag ist für jeden Verfahrensabschnitt zu stellen. Dies ist zu beachten.

Das Finanzgericht hat die Beschwerde zum BFH zugelassen. Dort ist das Verfahren unter dem Aktenzeichen XI B 14/13 anhängig gewesen und in der Zwischenzeit auch entschieden. Der BFH hat die Beschwerde zurückgewiesen und die Entscheidung des FG bestätigt.

 

Link zur Entscheidung

Schleswig-Holsteinisches FG, Beschluss vom 20.11.2012, 4 V 184/11

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