Leitsatz

Die Regelung in § 69 Abs. 4 Satz 1 FGO, wonach ein beim FG gestellter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung grundsätzlich nur zulässig ist, wenn die Finanzbehörde zuvor einen bei ihr gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder teilweise abgelehnt hat, gilt auch für Anträge auf Aufhebung der Vollziehung.

 

Normenkette

§ 69 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 FGO

 

Sachverhalt

Der Antragsteller erhob Klage und beantragte gleichzeitig beim FG die Aufhebung der Vollziehung des angefochtenen Umsatzsteuerbescheids für 2000 ohne Sicherheitsleistung. Er hatte zuvor die aus dem angefochtenen Bescheid resultierende Umsatzsteuernachforderung entrichtet.

Das FG verwarf den Antrag als unzulässig mit der Begründung, dass die besondere Zugangsvoraussetzung des § 69 Abs. 4 FGO nicht erfüllt sei. Denn im Zeitpunkt der Antragstellung beim FG habe das FA einen Antrag auf Aufhebung der Vollziehung des angefochtenen Umsatzsteuerbescheides weder ganz noch teilweise zuvor abgelehnt. Auch die in § 69 Abs. 4 Satz 2 FGO vorgesehene Ausnahmeregelung greife nicht ein.

Das FG hat nach § 128 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO die Beschwerde gegen seinen Beschluss zugelassen (Schleswig-Holsteinisches FG, Beschluss vom 20.11.2012, 4 V 184/11, Haufe-Index 3659757).

 

Entscheidung

Der BFH wies die Beschwerde als unbegründet zurück.

Der Wortlaut des § 69 Abs. 4 Satz 1 FGO verbiete entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht die Anwendung dieser Regelung auch auf Anträge zur Aufhebung der Vollziehung.

Dass von § 69 Abs. 4 Satz 1 FGO auch der Antrag auf Aufhebung der Vollziehung umfasst sein solle, entspreche ferner der Auslegung der Vorschrift nach deren Sinn und Zweck.

§ 69 Abs. 4 Satz 1 FGO habe das Ziel, die Gerichte dadurch zu entlasten, dass die Finanzbehörde mit den für die Gewährung bzw. Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung wesentlichen Gründen befasst worden ist und eine Aussetzung der Vollziehung ganz oder teilweise abgelehnt hat. Dieser Entlastungszweck gelte nicht nur für Anträge auf Aussetzung der Vollziehung, sondern auch für Anträge auf Aufhebung der Vollziehung.

 

Hinweis

Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 FGO kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes ganz oder teilweise aussetzen. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, kann das Gericht nach § 69 Abs. 3 Satz 3 FGO ganz oder teilweise die Aufhebung der Vollziehung, auch gegen Sicherheit, anordnen.

Der Antrag nach § 69 Abs. 3 FGO ist gem. § 69 Abs. 4 Satz 1 FGO nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Dies gilt nicht, wenn die Finanzbehörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat (§ 69 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 FGO) oder eine Vollstreckung droht (§ 69 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 FGO).

 

Link zur Entscheidung

BFH, Beschluss vom 12.3.2013 – XI B 14/13

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