Wird ein Computer ausschließlich oder doch weitaus überwiegend für die Abrechnungen, Mieterhöhungen und -umlagen sowie Ermittlung der Einkünfte, z. B. aus einem großen Mietshaus, eingesetzt, bildet er ein Arbeitsmittel, sodass die Anschaffungskosten im Wege der AfA als Werbungskosten abziehbar sind. Eine private Mitbenutzung ist unschädlich, soweit sie einen Nutzungsanteil von 10 % nicht übersteigt.[1] Beträgt der private Nutzungsanteil mehr als 10 % der Gesamtnutzung, sind die Kosten im Wege der Schätzung aufzuteilen. Die Peripheriegeräte einer PC-Anlage sind regelmäßig keine geringwertigen Wirtschaftsgüter i. S. d. § 6 Abs. 2 Satz 1 EStG.

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