Strukturen können sehr verschachtelt sein. Vorangestellt sei, dass an das Transparenzregister keine Konzernmitteilung erfolgt. Jede beteiligte Gesellschaft hat ihre eigene Meldepflicht und ist selbst verantwortlich sie zu erfüllen. Aus komplizierten Unternehmenskonstrukten wird somit jede einzelne Gesellschaft auf jeder Ebene des Beteiligungsverhältnisses herausgeschält, für sich betrachtet und der sie unmittelbar oder mittelbar kontrollierende wirtschaftlich Berechtigte ermittelt. Dieser wird mit den Hintergrundinformationen zu seiner Position zum Transparenzregister gemeldet.

 
Praxis-Beispiel

Die natürliche Person A hält jeweils 100 % der Kapitalanteile an zwei Gesellschaften, der X-GmbH und der Y-GmbH. Die X-GmbH wiederum hält 25 %, die Y-GmbH 20 % der Kapitalanteile an der Z-GmbH.

A ist als Alleingesellschafter der X-GmbH und der Y-GmbH und daher – nach Wegfall der Mitteilungsfiktion – meldepflichtig gegenüber dem Transparenzregister. Weder der Anteil der X-GmbH noch der der Y-GmbH an der Z-GmbH ist hoch genug, um meldepflichtig zu sein. Da A aber jeweils Alleingesellschafter ist und damit zusammen 45 % der Anteile an der Z-GmbH hält, ist er als wirtschaftlich Berechtigter dieser Gesellschaft zu melden. Seit 1.8.2021 ist irrelevant, dass sich die Daten aus einer Gesamtschau der Registereinträge ergeben.

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