Kathleen Kunst, Dr. Rocco Jula
Meldepflichtig sind – nachfolgend im Einzelnen aufgeführt –
- "Vereinigungen"nach § 20 GwG und
- "Rechtsgestaltungen" nach § 21 GwG.
Das sind, aufs Wesentliche heruntergebrochen, alle im deutschen Handelsregister oder in anderen deutschen öffentlichen Registern eingetragenen Gesellschaften sowie bestimmte vergleichbare Rechtsgestaltungen. Entscheidend für den Standort Deutschland ist dabei der Satzungssitz, nicht der tatsächliche Sitz der Hauptverwaltung.
Im Einzelfall können auch Unternehmen mit Sitz im Ausland der Registrierungspflicht unterliegen und zwar dann, wenn sie
- Eigentum an einer Immobilie in Deutschland halten oder sich verpflichten, solches Eigentum zu erwerben,
- Anteile i. S. d. § 1 Abs. 3 Grunderwerbssteuergesetzes (GrEStG) bei sich vereinigen oder auf sie übergehen (Share Deal; 90 %-Schwelle) oder
- i. S. d. § 1 Abs. 3a GrEStG aufgrund eines Rechtsvorgangs eine wirtschaftliche Beteiligung (90 %-Schwelle) innehaben (§ 20 Abs. 1 Satz 2 GwG).
Die Meldepflichten in diesem Umfang gelten seit dem 28.12.2022. Sie wurden seit Einführung des Transparenzregisters sukzessive ab 1.1.2020, 1.8.2021 und zuletzt ab 28.12.2022 erweitert und gelten auch hier für alle ausländischen Vereinigungen innerhalb der Beteiligungskette, sofern sie selbst die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 oder Abs. 3a GrEStG erfüllen.
Die Mitteilungspflicht gilt sowohl für wirtschaftlich Berechtigte, die in Deutschland leben als auch für ausländische Anteilseigner (§ 20 Abs. 3 GwG).
Meldepflicht bei Share Deal einer ausländischen Gesellschaft
Eine ausländische Gesellschaft erwirbt mindestens 95 % der Geschäftsanteile einer deutschen GmbH, die unmittelbar Eigentümerin eines Grundstücks in Deutschland ist.
Bei Meldung des wirtschaftlich Berechtigten an ein Transparenzregister eines anderen EU-Mitgliedsstaats braucht die Meldung nicht zusätzlich an das deutsche Transparenzregister zu erfolgen. Das gilt auch dann, wenn nach dem Recht des anderen EU-Mitgliedsstaates andere, weniger oder mehr Personen als wirtschaftlich Berechtigte gelten. Entscheidend ist nur, dass die Angaben nach Art. 1 Nr. 15 lit. c der Richtlinie (EU) 20218/843 und nach § 19 Abs. 1 GwG vollständig sind. Die Mitteilung an das Transparenzregister eines Nicht-EU-Mitgliedsstaates, z. B. einem EWR-Staat, reicht hingegen nicht aus.
Bei Nichtregistrierung ist vorgesehen, dass der Notar die Beurkundung verweigert. Das gilt nun auch für den Share Deal (§ 10 Abs. 9 Satz 4 GwG). Ein Beurkundungsverbot gilt auch dann, wenn eine ausländische Gesellschaft eine im Inland gelegene Immobilie oder Anteile an einer immobilienhaltenden Gesellschaft erwerben möchte und nicht im Transparenzregister eingetragen ist. Darüber hinaus sieht das Geldwäschegesetz vor, dass Notarinnen und Notare bestimmte besonders geldwäscherelevante Sachverhalte im Immobilienbereich standardmäßig an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen melden.
Ob sich der wirtschaftlich Berechtigte im Ausland befindet oder nicht, spielt keine Rolle; seine Daten sind gleichwohl zu melden.
Verantwortlich für die Mitteilung an das Transparenzregister ist jeweils das Leitungsorgan des Unternehmens.
Die Eintragungspflichten gelten auch für sämtliche gemeinnützige Organisationen. Das Geldwäschegesetz macht keinen Unterschied zwischen eigen- und gemeinnützig.
Darüber hinaus sind auch kommunale Unternehmen erfasst, sofern sie als juristische Person des Privatrechts oder als Personengesellschaft organisiert sind.
4.1 Juristische Personen des Privatrechts
Juristische Personen des Privatrechts sind gegenüber dem Transparenzregister mitteilungspflichtig, somit v.a.:
- Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH)
- Unternehmergesellschaften, haftungsbeschränkt (UG)
- Aktiengesellschaften (AG)
- Europäische Gesellschaften (SE)
- Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA)
- rechtsfähige Stiftungen
- eingetragene Vereine (e. V.)
- eingetragene Genossenschaften (e.G.)
4.2 Eingetragene Personengesellschaften
Darüber hinaus müssen eingetragene Personengesellschaften Daten an das Transparenzregister übermitteln. Das sind insbesondere:
- Kommanditgesellschaften (KG)
- Offene Handelsgesellschaften (OHG)
- Partnerschaftsgesellschaften (PartG)
4.3 Bestimmte vergleichbare Rechtsgestaltungen
Als mitteilungspflichtige vergleichbare Rechtsgestaltungen zählt das Gesetz abschließend auf:
- Verwalter von Trusts (=Trustees; nach ausländischem Recht begründet) mit Wohnsitz oder Sitz in Deutschland
- Trustees, die außerhalb der Europäischen Union ihren Wohnsitz oder Sitz haben, wenn sie für den Trust eine Geschäftsbeziehung mit einem Vertragspartner mit Sitz in Deutschland aufnehmen oder sich verpflichten, Eigentum an einer im Inland gelegenen Immobilie zu erwerben (§ 21 Abs. 1 Satz 2 GwG) oder wenn sich bei ihr Geschäftsanteile i. S. d. § 1 Abs. 3 GrEStG vereinigen oder auf sie übergehen (Share Deal) oder wenn sie i. S. d. § 1 Abs. 3a GrEStG aufgrund eines Rechtsvorgangs eine wirtschaftliche Beteiligung innehaben (§ 21 Abs. 1 Satz 2 GwG).
- nichtrechtsfähige Stiftungen mit Sitz in Deutschland, wenn der Stiftungszweck aus Sicht des Stifters ei...