Hinweis

Verwarnung mit Strafvorbehalt

Steht eine Verurteilung zu einer Geldstrafe von nicht mehr als 180 Tagessätzen im Raum, sollte der Beschuldigte versuchen, eine Verwarnung mit Strafvorbehalt zu erreichen. Es handelt sich gewissermaßen um eine "Geldstrafe auf Bewährung".

Diese ist zulässig, wenn

  • zu erwarten ist, dass der Täter künftig auch ohne Verurteilung zu Strafe keine Straftaten mehr begehen wird,
  • es im Hinblick auf besondere Umstände, die in der Tat und in der Persönlichkeit des Täters liegen, angezeigt ist, ihn von der Verurteilung zu Strafe zu verschonen und
  • die Verteidigung der Rechtsordnung die Verurteilung zu Strafe nicht gebietet.

Besondere Umstände i. S. der Vorschrift liegen vor, wenn die Motivation zur Tat auch für den rechtstreuen Bürger nachvollziehbar ist oder von der Bestrafung außerhalb des Strafzwecks liegende besondere Nachteile, namentlich beruflicher Art, zu befürchten sind. Begeht der Verwarnte während der festgesetzten Bewährungszeit keine Straftat bzw. erfüllt er Auflagen und Weisungen, so erfolgt keine Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe, es hat bei der Verwarnung sein Bewenden.[1] Von diesem Rechtsinstitut wird in der Praxis fast gar kein Gebrauch gemacht.

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