Rz. 44

Auf die Ausgliederung zur Neugründung sind gem. § 158 UmwG die Vorschriften der §§ 153157 UmwG (Vorschriften zur Ausgliederung zur Aufnahme) entsprechend anzuwenden, es sei denn, die §§ 158160 UmwG sehen abweichende Vorschriften vor. Insofern wird auf die Ausführungen unter Rz. 41Rz. 43 verwiesen. Abweichend gelten für die Ausgliederung zur Neugründung die im Folgenden aufgeführten Regelungen.

 

Rz. 45

§ 159 Abs. 1 UmwG sieht vor, dass auf den Sachgründungsbericht i. S. d. § 5 Abs. 4 GmbHG der § 58 Abs. 1 UmwG und auf den Gründungsbericht i. S. d. § 32 AktG der § 75 Abs. 1 UmwG entsprechend anzuwenden sind. Ist der übernehmende und neu zu gründende Rechtsträger in Form einer AG oder KGaA organisiert, haben sich die Prüfung durch die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats i. S. d. § 33 Abs. 1 AktG sowie die Prüfung durch einen oder mehrere Prüfer i. S. d. § 33 Abs. 2 AktG (wobei gemäß § 75 Abs. 1 Satz 2 UmwG zum Gründungsprüfer auch der Verschmelzungsprüfer bestellt werden kann) nach § 159 Abs. 2 UmwG auch mit der Frage zu beschäftigen, ob das Vermögen des Einzelkaufmanns zur Deckung der Verbindlichkeiten ausreicht. Um den Prüfern die Einsicht in die Vermögensverhältnisse zu ermöglichen, wurde in § 159 Abs. 3 Satz 1 UmwG eine Pflicht zur Vorlage einer gegenübergestellten Vermögens- und Verbindlichkeitenaufstellung durch den Einzelkaufmann festgeschrieben. Übersteigen die Verbindlichkeiten des Einzelkaufmanns sein Vermögen, ist die Registereintragung – deren Anmeldung nach § 160 Abs. 1 UmwG vom Einzelkaufmann und den Geschäftsführern bzw. den Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats vorzunehmen ist – gem. § 160 Abs. 2 UmwG abzulehnen.

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