Rz. 41

Der Einzelkaufmann ist nach § 153 UmwG von der Ausfertigung eines Ausgliederungsberichts befreit. Sofern die Verbindlichkeiten des Einzelkaufmanns sein Vermögen offensichtlich übersteigen, hat das für ihn zuständige Registergericht gem. § 154 UmwG die Eintragung der Ausgliederung abzulehnen.

 

Rz. 42

Wird von der Ausgliederung das gesamte Unternehmen eines Einzelkaufmanns umfasst, erlischt nach § 155 Satz 1 UmwG mit der Registereintragung i. S. d. § 131 UmwG die von ihm geführte Firma. Dies ist gem. § 155 Satz 2 UmwG von Amts wegen in das Register einzutragen (siehe auch Rz. 31).

 

Rz. 43

Die Anwendung des § 418 BGB ist durch § 156 UmwG ausgeschlossen, d. h., im Wege des Verbindlichkeitenübergangs auf übernehmende oder neue Gesellschaften wird der Einzelkaufmann von der Haftung für die Verbindlichkeiten nicht befreit. Allerdings beschränkt § 157 Abs. 1 UmwG die Haftung für übertragene, im Ausgliederungs- und Übernahmevertrag aufgeführte Verbindlichkeiten auf 5 Jahre.

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