Rz. 37

Nach § 141 UmwG stellt die Ausgliederung für AG oder KGaA, die noch nicht 2 Jahre im Register eingetragen sind, die einzig zulässige Spaltungsart dar. Auch AG bzw. KGaA die durch Formwechsel entstanden sind, unterliegen der Einschränkung des § 141 UmwG, sodass eine Umgehung durch Gründung einer GmbH mit anschließendem Formwechsel erfasst wird. § 142 Abs. 1 UmwG schreibt abweichend zur Gesamtregelung des § 69 UmwG vor, dass eine Prüfung der Sacheinlage nach § 183 Abs. 3 AktG stets stattzufinden hat, was in eine Teilanwendung des § 69 UmwG mündet. Nach § 142 Abs. 2 UmwG ist im Spaltungsbericht dann auf den Bericht über die Sacheinlagenprüfung sowie auf das für diesen Bericht zuständige Register hinzuweisen.

 

Rz. 38

§ 143 UmwG sieht – in Umsetzung von Art. 8 Buchst. b der Aktionärsrechterichtlinie – für die Fälle verhältniswahrender Auf- und Abspaltungen zur Neugründung vor. Diese betreffen den Verschmelzungsbericht, die Verschmelzungsprüfung sowie den Zwischenabschluss. Erfolgt die Gewährung von Aktien an der neu gegründeten Aktiengesellschaft oder an den neu gegründeten Aktiengesellschaften im Verhältnis zur Beteiligung der Aktionäre an der übertragenden Aktiengesellschaft, sind die §§ 812 UmwG sowie § 63 Abs. 1 Nr. 3–5 UmwG nicht anzuwenden.

Entsprechend entfällt dann die Vorgabe zur Erstellung eines Spaltungsberichts (§ 125 UmwG i. V. m. § 8 UmwG) sowie jene zur Prüfung der Spaltung (§ 125 UmwG i. V. m. § 912 UmwG). In Konsequenz dessen entfällt auch die Auslage dieser Unterlagen in dem Geschäftsraum der Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre von der Einberufung der Hauptversammlung an (§ 63 Abs. 1 Nr. 4–5 UmwG). Eine Zwischenbilanz nach § 63 Abs. 1 Nr. 3 UmwG ist ebenso nicht aufzustellen.

Der fehlende Ausschluss des § 127 UmwG betreffend den Spaltungsbericht wird als Redaktionsversehen betrachtet.[1]

 

Rz. 39

Ein Gründungsbericht i. S. d. § 32 AktG sowie eine Gründungsprüfung i. S. d. § 33 Abs. 2 AktG sind stets auszufertigen bzw. vorzunehmen. § 145 Satz 1 UmwG gestattet bei notwendiger Kapitalherabsetzung auf Ebene der übertragenden AG oder KGaA analog zu den Sondervorschriften für GmbH die Inanspruchnahme der Option der vereinfachten Kapitalherabsetzung.[2] Hinsichtlich der nach § 145 Satz 2 UmwG bei der Spaltungseintragung im Falle einer Kapitalherabsetzung zu beachtenden Reihenfolge siehe Rz. 30.[3]

 

Rz. 40

Ferner ist für AG und KGaA in § 146 Abs. 1 UmwG gesondert vorgeschrieben, dass der Vorstand der übertragenden AG bzw. die zur Vertretung ermächtigten persönlich haftenden Gesellschafter der übertragenden KGaA bei der Anmeldung der Abspaltung oder der Ausgliederung zur Registereintragung zu erklären haben, dass die durch Gesetz und Satzung vorgesehenen Voraussetzungen für die Gründung dieser Gesellschaft unter Berücksichtigung der Abspaltung oder der Ausgliederung im Zeitpunkt der Anmeldung vorliegen. Abschließend haben AG und KGaA nach § 146 Abs. 2 UmwG der Anmeldung der Abspaltung bzw. der Ausgliederung über die grundsätzlich erforderlichen Unterlagen hinaus auch einen Spaltungsbericht nach § 127 UmwG und bei Abspaltung zudem einen Prüfungsbericht nach § 125 UmwG i. V. m. § 12 UmwG beizufügen.

[1] Vgl. Hörtnagl, in Schmitt/Hörtnagl, Umwandlungsgesetz, Umwandlungssteuergesetz, 9. Aufl. 2020, § 143 UmwG Rz. 4, m. w. N.
[2] Diesbezüglich wird auf das zum AktG einschlägige Schrifttum verwiesen.
[3] Vgl. zur Deckung eines Spaltungsverlustes Groß, NZG 2010, S. 770 ff.

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