Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des Dienstverhältnisses sind seit dem 1.1.2006 vollständig steuerpflichtig.

Arbeitgeberleistungen aufgrund von Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten gehören nicht zum Arbeitslohn. Bewirkt z. B. die fehlerhafte Lohnsteuerbescheinigung durch den Arbeitgeber, dass der Arbeitnehmer zu einer überhöhten Einkommensteuer veranlagt wird, kann dem Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber ein Schadensersatzanspruch zustehen, dessen Erfüllung durch den Arbeitgeber nicht zum Lohnzufluss führt.[1] ­

Schadensersatzleistungen des Arbeitgebers können nur dann als Arbeitslohn beurteilt werden, wenn sie Entlohnungs- oder Lohnersatzcharakter haben. Sie sind daher nicht steuerbar, wenn sie dem Ausgleich eines im Privatvermögen des Arbeitnehmers entstandenen Schadens dienen.[2]

[3]

Ersatz für auf Dienstreisen gestohlene Gegenstände kann bei deren "reisespezifischer Gefährdung" steuerfreien Reisekostenersatz[4] bilden.[5]

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