Leitsatz

1. Nicht ausländische Einkünfte i.S.v. § 2 Abs. 1 AStG i.V.m. § 34c Abs. 1 EStG sind auch solche aus beschränkter Steuerpflicht i.S.v. § 1 Abs. 4 und § 49 EStG.

2. Bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb, die ein Berufssportler durch Werbeeinnahmen (z.B. durch das Mitwirken in Werbefilmen, bei Fotoreklamen, Pressekonferenzen oder Autogrammstunden, Überlassung von Namens- und Bildrechten) erzielt, handelt es sich um ausländische Einkünfte i.S.d. § 34c Abs. 1 i.V.m. § 34d Nr. 2 Buchst. a EStG, wenn sie durch eine in einem ausländischen Staat belegene Betriebsstätte erzielt werden. Eine solche Betriebsstätte kann der Wohnsitz sein, wenn sich dort der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit befindet und wenn von diesem aus die geschäftlichen Planungen vorgenommen werden. Der Sportler unterfällt mit den der Betriebsstätte zuzurechnenden Werbeeinkünften auch dann nicht der "erweitert" beschränkten Steuerpflicht nach § 2 AStG, wenn er in einem Land mit niedriger Besteuerung ansässig ist (entgegen BMF-Schreiben vom 02.12.1994, BStBl I 1995, Sondernummer 1; nunmehr BMF-Schreiben vom 14.05.2004, BStBl I 2004, Sondernummer 1, dort jew. Tz. 2.5.0.1 Nr. 1 Buchst. a).

3. Überlässt ein im Ausland ansässiger Berufssportler einem anderen Rechte an seiner Person (Namensrecht, Recht am eigenen Bild), so unterliegen die dafür gezahlten Vergütungen unbeschadet des gewerblichen Charakters der Rechteüberlassung dann der "einfach" beschränkten Steuerpflicht gem. § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG, wenn es sich um eine bloß passive Nutzungsüberlassung handelt, die im Grundsatz nicht mit ak­tiven Dienstleistungen verbunden ist (Anschluss und Abgrenzung von dem Senatsurteil vom 28.01.2004, I R 73/02, BFH-PR 2004, 255, BStBl II 2005, 550).

4. § 2 AStG steht gegenüber § 49 EStG im Verhältnis der Spezialität (Bestätigung des Senatsbeschlusses vom 03.11.1982, I R 3/79, BStBl II 1983, 259). Im Rahmen der Veranlagung gem. § 2 Abs. 5 AStG sind deswegen nur solche Einkünfte aus beschränkter Steuerpflicht gem. § 49 EStG einzubeziehen, die zu veranlagen sind, nicht jedoch Einkünfte, bei denen die da­rauf entfallende ESt im Weg des Steuerabzugs als abgegolten gilt.

 

Normenkette

§ 2 AStG, § 15, § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 34c Abs. 1, § 34d Nr. 2 Buchst. a, § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und d, Nr. 4 Buchst. a und Nr. 6 EStG

 

Sachverhalt

Im konkreten Fall ging es um einen Berufssportler, der in ein Niedrigsteuerland umgezogen war, mit dem Deutschland kein DBA abgeschlossen hat. Der wegziehende Sportler erwirtschaftete in den Folgejahren noch beträchtliche Werbeeinkünfte in Deutschland, u.a. aus Werbeleistungen, beispielsweise durch das Mitwirken in Werbefilmen, bei Fotoreklamen, Pressekonferenzen oder Autogrammstunden, durch das Schreiben von Kolumnen in Zeitungen, dafür, dass er auf seiner Sportkleidung diverse Logos und Markennamen plazierte, eine mit seinem Namen versehene Telefonkarte herausgab usf.

Das FA unterwarf die dafür vereinnahmten (beträchtlichen) Entgelte der erweitert beschränkten Steuerpflicht gem. § 2 AStG. Die dagegen gerichtete Klage war erfolgreich (EFG 2006, 1065).

 

Entscheidung

Der BFH hob das vom FA angefochtene Urteil auf und verwies die Sache an das FG zur weiteren Sachaufklärung zurück:

Er entschied, dass es sich hierbei zum Großteil um ausländische Einkünfte handle, die durch eine Auslandsbetriebsstätte -- die Wohnung des Sportlers in der "Steueroase" -- erzielt worden seien. Solche Einkünfte würden von der fortbestehenden deutschen Steuerpflicht aber nur in eingeschränktem Umfang bei der Verwertung von Persönlichkeitsrechten erfasst. Ansonsten blieben sie unbesteuert. Der BFH hat damit eine entgegenstehende Praxis der Finanzverwaltung im sog. Außensteuererlass verworfen.

Im Einzelnen gelte es nun, vom FG feststellen zu lassen, ob und in welchem Umfang der Kläger im Inland nicht steuerpflichtige Dienstleistungen und im Inland steuerpflichtige "Eigenvermietungen" seiner Person -- eben die Verwertung der Persönlichkeitsrechte -- erbracht habe.

 

Hinweis

Gegenwärtig erfreuen sich aus aktuellem Anlass Themen wie "Steuerflucht" und "Steueroase" einer besonderen Beachtung. Der BFH hat dazu verdeutlicht, dass die gegenwärtigen Steuerregelungen nur begrenzt geeignet sind, den deutschen Steuerzugriff beim Wegzug vermögender Steuerpflichtiger in sog. Steueroasen sicherzustellen:

1. Verlegt ein Berufssportler seinen Wohnsitz in das Ausland, dann verliert er seine unbeschränkte Steuerpflicht im Inland und er ist in Deutschland fortan nicht mehr mit seinem gesamten Welteinkommen steuerpflichtig.

2. Er bleibt dies jedoch mit solchen Einkünften, die im Inland nach wie vor der beschränkten Steuerpflicht gem. § 49 EStG unterfallen, da­rüber hinaus -- bei Vorliegen der spezifischen ­Voraussetzungen -- auch der "erweitert" beschränkten Steuerpflicht nach § 2 AStG.

a) "Einfach" beschränkt steuerpflichtig sind gemeinhin Einkünfte aus Sportveranstaltungen, die in Deutschland stattfinden. Das ergibt sich aus § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d und Nr. 3 EStG.

b) "Einfach" beschr...

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