4.4.1 Aufteilung des Freibetrags

Die Summe der nach den vorstehenden Grundsätzen ermittelten Aufwendungen ist als Freibetrag bei den Lohnsteuerabzugsmerkmalen des Arbeitnehmers zu bescheinigen. Bei unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten sowie Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, die nicht dauernd getrennt leben, ist der Freibetrag je zur Hälfte auf die Ehegatten/Lebenspartner aufzuteilen, wenn für beide Ehegatten/Lebenspartner ELStAM gebildet worden sind und die Ehegatten bzw. Lebenspartner keine andere Aufteilung beantragen.[1] Dieses Wahlrecht besteht unabhängig davon, wer die Aufwendungen trägt. Abweichend davon kann ein Freibetrag wegen erhöhter Werbungskosten immer nur bei den ELStAM des Ehegatten/Lebenspartners angesetzt werden, durch dessen Dienstverhältnis diese Aufwendungen voraussichtlich verursacht werden.

Werden für einen Steuerpflichtigen ELStAM-Daten vom Finanzamt mehrfach abgerufen, weil er von mehreren Arbeitgebern nebeneinander Arbeitslohn bezieht, kann der Freibetrag beliebig auf die verschiedenen Beschäftigungen verteilt werden.

4.4.2 Geltungsdauer des Freibetrags

Der Jahresfreibetrag ist auf die Lohnzahlungszeiträume des Kalenderjahres gleichmäßig jeweils mit Wirkung vom Beginn des Kalendermonats, der auf die Antragstellung folgt, zu verteilen. Davon abweichend muss das Finanzamt einen Freibetrag, der vor Beginn des jeweiligen Kalenderjahres oder noch im Januar beantragt wird, mit Wirkung v. 1.1. des laufenden Kalenderjahres eintragen. Der Jahresbetrag ist zur Ermittlung des monatlichen Freibetrags durch die Zahl der nach Antragstellung noch verbleibenden Monate im Kalenderjahr zu teilen.

Arbeitnehmer können einen Antrag auf Bildung eines Lohnsteuerfreibetrags als ELStAM für einen Zeitraum von maximal 2 Jahren stellen.[1] Die Lohnsteuerfreibeträge nehmen insoweit weiterhin eine Sonderstellung hinsichtlich der Anwendbarkeit von Lohnsteuerabzugsmerkmalen ein. Dasselbe gilt für einen Faktor im Rahmen der Steuerklassenwahl bei Ehegatten/Lebenspartnern.[2]

Die Gültigkeitsdauer des gebildeten Faktors ist seit 2019 ebenfalls auf einen 2-Jahres-Zeitraum ausgedehnt worden. Im Unterschied zur 2-jährigen Gültigkeit von Lohnsteuerfreibeträgen hat der Arbeitnehmer nicht die Möglichkeit, die Geltungsdauer auf 1 Jahr zu begrenzen.[3]

Die übrigen Lohnsteuerabzugsmerkmale wie Steuerklassen und Kinderfreibeträge gelten über die Kalenderjahrgrenze hinaus so lange fort, bis sich die tatsächlichen Verhältnisse ändern oder der Arbeitnehmer eine Änderung beantragt.

4.4.3 Änderung von Freibeträgen bei mehrfacher Antragstellung

Ist auf Antrag eines Arbeitnehmers vom Finanzamt ein Freibetrag als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildet und der Datenbank beim BZSt zum elektronischen Abruf mitgeteilt worden, schließt dies nicht aus, dass der Arbeitnehmer einen weiteren, 2. oder 3. Antrag stellen kann, um den bisherigen Freibetrag neu zu berechnen und einen höheren steuerfreien Jahresbetrag zu bescheinigen. Bei einem weiteren Antrag ist die Antragsgrenze. zu beachten, wenn sich der bisherige Antrag auf die Pauschbeträge für Behinderte und Hinterbliebene oder/und den Freibetrag wegen Förderung des Wohneigentums bzw. Verluste aus anderen Einkunftsarten beschränkte. Die Antragsgrenze ist dagegen bei einem 2. Antrag unbeachtlich, wenn diese beim Erstantrag überschritten wurde und zu einem Freibetrag führte.

Verringern sich die vorläufigen Kosten im Laufe des Kalenderjahres gegenüber dem 1. Antrag, ist der Arbeitnehmer nicht verpflichtet, einen korrigierten Lohnsteuerermäßigungsantrag beim Finanzamt einzureichen. Die zu wenig erhobene Lohnsteuer wird im Wege einer Pflichtveranlagung nacherhoben.

Arbeitnehmer, für die ein Freibetrag für voraussichtliche Aufwendungen als ELStAM bescheinigt ist, sind zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung gesetzlich verpflichtet, wenn ihr Arbeitslohn bestimmte Jahresgrenzen überschreitet.[1]

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