Zusammenfassung

 
Begriff

Arbeitnehmer sind Personen, die im Dienst eines anderen zur Arbeit verpflichtet sind.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Die Legaldefinition des Arbeitsvertrags und damit auch des Arbeitnehmers findet sich in § 611a BGB.

Lohnsteuer: Der Arbeitnehmerbegriff ist geregelt in § 1 LStDV und mittelbar durch § 19 Abs. 1 EStG. Die Verwaltungsanweisungen R 19.0–19.2 LStR sowie H 19.0–19.2 LStH enthalten weitere Informationen.

Sozialversicherung: Die Beschäftigung ist in § 7 Abs. 1 SGB IV geregelt. Arbeitnehmer im sozialversicherungsrechtlichen Sinne ist, wer im Dienste eines anderen in persönlicher Abhängigkeit steht. Die Merkmale des arbeitsrechtlichen Arbeitsverhältnisses sind oft ähnlich, aber bei einem arbeitsrechtlichen Arbeitsverhältnis muss es sich nicht zwingend um ein sozialversicherungsrechtliches Beschäftigungsverhältnis handeln.

Arbeitsrecht

1 Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen Sinne

Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen Sinne sind Personen, die aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienst eines anderen in persönlicher Abhängigkeit zur Arbeit verpflichtet sind.

Infographic

 
Achtung

Abweichungen arbeitsrechtlicher und steuerrechtlicher Arbeitnehmerbegriff

Der arbeitsrechtliche Arbeitnehmerbegriff stimmt mit dem steuerrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen nicht immer überein. So sind z. B. Vorstandsmitglieder juristischer Personen arbeitsrechtlich keine Arbeitnehmer, steuerrechtlich hingegen schon.

1.1 Legaldefinition in § 611a BGB

Die umfangreiche Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zur Definition des Arbeitnehmers ist im Wesentlichen durch die Regelung des § 611a BGB übernommen worden.[1] Die Vorschrift ist zum 1.4.2017 in Kraft getreten.

Nach der gesetzlichen Regelung wird der Arbeitnehmer durch den Arbeitsvertrag im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit betreffen. Weisungsgebunden ist, wer nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Der Grad der persönlichen Abhängigkeit hängt dabei auch von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit ab. Für die Feststellung, ob ein Arbeitsvertrag vorliegt, ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände vorzunehmen. Zeigt die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt, kommt es auf die Bezeichnung im Vertrag nicht an.

[1] Vgl. etwa die nahezu inhaltsgleiche Definition im Leitsatz des Urteils des BAG v. 15.2.2012, 10 AZR 301/10.

1.2 Arbeitnehmer nach Rechtsprechung des BAG

Das Bundesarbeitsgericht hat zahlreiche Entscheidungen zum Grad der persönlichen Abhängigkeit und damit zum Vorliegen der Arbeitnehmereigenschaft gefällt. Trotz Inkrafttreten des § 611a BGB mit der Legaldefinition eines Arbeitnehmers ist die hierzu ergangene Rechtsprechung weiterhin wichtig für die Abgrenzung zwischen angestellter Tätigkeit und freier Mitarbeit. Neben Urteilen, die bereits unter dem Geltungsbereich von § 611a BGB ergangen sind, werden daher im Folgenden auch die bis zu diesem Zeitpunkt ergangenen Entscheidungen dargestellt.

Ein Arbeitsverhältnis unterscheidet sich nach der Rechtsprechung des BAG von dem Rechtsverhältnis eines selbstständig Tätigen durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit des Verpflichteten. Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist.[1] Die Begriffe der Weisungsgebundenheit und Fremdbestimmung sind dabei eng miteinander verbunden und überschneiden sich teilweise; eine weisungsgebundene Tätigkeit ist in der Regel zugleich fremdbestimmt.[2] Die Weisungsbindung ist das engere, den Vertragstyp im Kern kennzeichnende Kriterium, das auch im § 611a näher ausgestaltet ist. Das Weisungsrecht kann, muss aber nicht gleichermaßen Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit betreffen. Nur wenn jegliche Weisungsgebundenheit fehlt, liegt in der Regel kein Arbeitsverhältnis vor. Das Kriterium der Fremdbestimmung zeigt sich insbesondere in der Eingliederung des Arbeitnehmers in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers. Eine Eingliederung wird dadurch deutlich, dass ein Arbeitnehmer hinsichtlich Zeit, Dauer und Ort der Ausführung der versprochenen Dienste dem Direktionsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Häufig tritt auch eine fachliche Weisungsgebundenheit hinzu, sie ist andererseits für Dienste höherer Art nicht immer typisch.[3]

In Abgrenzung zum freien Dienstverhältnis ist ein Arbeitsverhältnis anzunehmen, wenn die Leistung von Diensten nach Weisung des Dienstberechtigten gegen Zahlung von Entgelt den Schwerpunkt des durch privatrechtlichen Vertrag begründeten Rechtsverhältnisses bildet.[4] Ein Arbeitsverhältnis unterscheidet sich demnach von dem Rechtsverhältnis eines selbstständig Tätigen durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit, in der sich der Verpflichtete befindet. Der Grad der persönlichen Abhängigkeit hängt dabei auch von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit ab. Nach § 6...

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