Zusammenfassung

 
Überblick

Arbeitslohn sind alle Einnahmen, die einem Steuerpflichtigen als Gegenleistung (Entlohnung) für das Zurverfügungstellen der Arbeitskraft aus einem gegenwärtigen oder früheren Dienstverhältnis zufließen. Der im EStG nicht definierte Begriff Arbeitslohn wird von Finanzverwaltung und Rechtsprechung weit ausgelegt. Er entspricht im Grundsatz, jedoch nicht in allen Einzelheiten dem Arbeitslohnbegriff im Arbeitsrecht und dem des "Arbeitsentgelts" im Sozialversicherungsrecht.

Der steuerpflichtige Arbeitslohn ergibt sich dadurch, dass von den Einnahmen aus dem Dienst-/Arbeitsverhältnis die nicht steuerbaren und die ausdrücklich steuerbefreiten Teile ausgeschieden werden. Nicht steuerbar sind etwa die in ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse gewährten Leistungen; ganz oder teilweise steuerbefreit sind z. B. Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge, Kindergartenzuschüsse sowie die Erstattung von Reisekosten, Umzugskosten, Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung, Werkzeuggeld (Arbeitsmittel). Die Rechtsprechung hält mittlerweile die Aufteilung von gemischt veranlassten Sachleistungen in steuerpflichtigen Arbeitslohn und steuerfreie Zuwendungen im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse für zulässig.

Wird der steuerpflichtige Arbeitslohn um die Werbungskosten, mindestens jedoch um den Arbeitnehmer-Pauschbetrag gekürzt, ergeben sich die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Bei Versorgungsbezügen sind zusätzlich der Versorgungsfreibetrag sowie der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag abzuziehen. Die Steuer auf die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit wird an der Quelle in Form der Lohnsteuer (Erhebungsform der Einkommensteuer) durch den Arbeitgeber einbehalten und an das Finanzamt abgeführt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Gesetzliche Regelungen finden sich in § 8 Abs. 1 EStG (Einnahmen), § 19 EStG (Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit), § 2 LStDV (Definition "Arbeitslohn"). Regelungen zur Erhebung und Abführung der Lohnsteuer finden sich in den §§ 38 ff., 41a EStG.

1 Begriff

Der steuerrechtliche Begriff Arbeitslohn umfasst alle Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit, die einem Steuerpflichtigen in seiner Eigenschaft als Arbeitnehmer aus einem gegenwärtigen oder früheren Dienstverhältnis als Gegenleistung für die Zurverfügungstellung der Arbeitskraft zufließen und den Arbeitnehmer bereichern. Zuwendungen des Arbeitgebers im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse, die Ausgestaltung des Arbeitsplatzes sowie dem Arbeitnehmer gewährte Aufmerksamkeiten sind kein Arbeitslohn.

Arbeitslohn kann in Geld oder in geldwerten Vorteilen (Sachbezüge) bestehen. Es ist gleichgültig, ob es sich um einmalige oder laufende Einnahmen handelt, ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht und unter welcher Bezeichnung und in welcher Form sie gewährt werden. Unter den Begriff Arbeitslohn können auch Zahlungen von Dritten fallen. Die Begriffe steuerfreie "Annehmlichkeiten" und "Gelegenheitsgeschenke" sind aufgegeben worden. Zuwendungen dieser Art des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer können jedoch weiterhin unter den Begriff der "steuerfreien Aufmerksamkeiten" fallen.

Werbungskostenersatz ist als steuerpflichtiger Arbeitslohn grundsätzlich der Lohnsteuer zu unterwerfen. Ausnahmsweise zulässig ist der steuerfreie Ersatz von Reisekosten, Umzugskosten, Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung, Arbeitskleidung und Arbeitsmitteln.

Die Umwandlung steuerpflichtiger Teile des Gehalts in steuerfreie Teile (Gehalts-/Lohnumwandlung) wird bei tatsächlicher Durchführung der Vereinbarungen grundsätzlich anerkannt. Die Rechtsprechung hat die Zulässigkeit von Lohnumwandlungen vom jeweiligen Wortlaut der Begünstigungsnorm sowie deren Sinn und Zweck abhängig gemacht. So können z. B. Vergütungen zur Erstattung von Reisekosten nach § 3 Nr. 16 EStG steuerfrei sein, wenn sie der Arbeitgeber aus umgewandeltem Arbeitslohn zahlt. Voraussetzung ist jedoch, dass Arbeitgeber und Mitarbeiter die Lohnumwandlung vor der Entstehung des Vergütungsanspruchs vereinbaren.[1]

Bei bestimmten Steuerbefreiungen, u. a. bei Kindergartenzuschüssen, Zuschüssen zur Gesundheitsvorsorge oder bei der Überlassung von E-Bikes, ist die sog. Zusätzlichkeitsvoraussetzung zu beachten. Die Leistungen müssen "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" erbracht werden. Sachverhalte mit Gehaltsverzicht oder -umwandlung sind explizit von der jeweiligen Steuerbegünstigung ausgeschlossen. Ergänzend ist die Zusätzlichkeitsvoraussetzung gesetzlich definiert worden.[2] Sie ist insbesondere nicht erfüllt, wenn die Leistung auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet oder der Anspruch auf Arbeitslohn wegen der zusätzlichen Leistung herabgesetzt wird.

Die Gesetzesregelung greift ab dem Veranlagungszeitraum 2020. Für noch offene Fälle aus Veranlagungszeiträumen bis einschließlich 2019 wendet die Finanzverwaltung[3] die großzügigere Rechtsprechung des BFH an.[4]

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