Die Begriffe "Kraftfahrzeug" und "Kraftfahrzeuganhänger" richten sich gem. § 2 Abs. 2 Satz 1 KraftStG nach dem Verkehrsrecht. Nach § 1 Abs. 2 StVG[1] gelten als Kraftfahrzeuge i. S. d. StVG und über § 2 Abs. 2 Satz 1 KraftStG auch für das KraftStG Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein.

Ebenso richtet sich die Einordnung von Fahrzeugen in bestimmte Fahrzeugarten, z. B. durch Auslegung der Begriffe Pkw, Lkw oder Kraftrad, nach den maßgebenden Vorschriften des Verkehrsrechts. Hierbei ist die Finanzverwaltung regelmäßig an die Beurteilung der Verkehrsbehörden zu Schadstoff-, Kohlendioxid- und Geräuschemissionen, anderer Bemessungsgrundlagen technischer Art sowie der Fahrzeugklassen und Aufbauarten, d. h. an die Feststellungen der Zulassungsbehörden gebunden. Über die Vorschrift des § 2 KraftStG greifen nicht nur verkehrsrechtliche Bestimmungen in die Kraftfahrzeugsteuerfestsetzung ein, sondern in weiten Bereichen auch deren Auslegung durch die Verkehrsbehörden. Die Feststellungen der Zulassungsbehörden werden hierbei in den Fahrzeugpapieren – Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II[2]- dokumentiert und entfalten bezüglich der Kraftfahrzeugsteuerfestsetzung die Wirkung eines Grundlagenbescheids i. S. d. § 171 AO. Die Mitwirkungspflichten der Zulassungsbehörden am Verfahren zur Festsetzung und Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer sind in § 5 KraftStDV normiert.

 

Hinweis

Einstufung durch die Zulassungsbehörden

Die Feststellungen der Zulassungsbehörden sind seit der Neufassung des § 2 Abs. 2 KraftStG durch Art 2 Nr. 1 des VerkehrStÄndG[3] auch für die Beurteilung der Fahrzeugklasse und der Aufbauart und deren Dokumentation in den Fahrzeugpapieren Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II (§§ 11, 12 FZV) verbindlich und der Kraftfahrzeugbesteuerung grundsätzlich zu Grunde zu legen, die Wirkung entspricht dem eines Grundlagenbescheids i. S. d. 171 Abs. 10 AO. Eine faktische Ausnahme hatte hier lediglich die bis 31.12.2020 geltende Übergangsregelung nach § 18 Abs. 12 KraftStG gebildet. Durch Art. 1 Nr. 9 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes[4] ist die Vorschrift des § 18 Abs. 12 KraftStG aufgehoben worden.

[5]

 
Wichtig

Verkehrsrecht

Die Begriffe des KraftStG richten sich nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften, wie StVG, FZV, StVZO oder PBefG.[6] Die Hauptzollämter sind als Festsetzungbehörden für die Kraftfahrzeugsteuer nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 KraftStG regelmäßig an die Begriffsbestimmung der verkehrrechtlichen Vorschriften und nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 KraftStG bei Bemessungsgrundlagen technischer Art auch regelmäßig an die Auslegung dieser Vorschriften durch die Verkehrsbehörden (Zulassungsbehörden) gebunden.

Nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften ist ein Pkw demnach ein nach Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als 9 Personen – einschließlich Fahrer – geeignetes und bestimmtes Kraftfahrzeug.[7]

[1] Straßenverkehrsgesetz v. 5.3.2003, BGBl 2003 I S. 310, zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes über Änderungen im Berufskraftfahrerqualifikationsrecht v. 26.11.2020, BGBl I 2020 S. 2575.
[3] Verkehrsteueränderungsgesetz – VerkehrStÄndG – v. 5.12.2012, BGBl 2012 I S. 2431.
[4] V. 16.10.2020, BGBl I 2020, S. 2184.
[6] Personenbeförderungsgesetz v. 8.8.1990, BGBl 1990 I S. 1690, zuletzt geändert d. Art 10 des Gesetzes zur Beschleunigung von Investitionen v. 3.12.2020, BGBl I 2020 S. 2694.

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