(1) 1Das Unterscheidungszeichen und die Erkennungsnummern sind mit schwarzer Schrift auf weißem schwarz gerandetem Grund auf ein Kennzeichenschild aufzubringen. 2§ 41 Absatz 1 und § 43 Absatz 1 bleiben unberührt.

 

(2) 1Ein Kennzeichenschild darf nicht spiegeln, verdeckt oder verschmutzt sein und es darf nicht zusätzlich mit Glas, Folien oder ähnlichen unzulässigen Abdeckungen versehen sein. 2Form, Größe und Ausgestaltung einschließlich Beschriftung müssen den Mustern, Abmessungen und Angaben in Anlage 4 entsprechen. 3Ein Kennzeichenschild muss reflektierend sein und dem Normblatt DIN 74069, Ausgabe Oktober 2022, Abschnitt 1 bis 8, entsprechen sowie auf der Vorderseite das DIN-Prüf- und Überwachungszeichen mit der zugehörigen Registernummer tragen. 4Davon ausgenommen ist ein Kennzeichenschild an einem Fahrzeug der Bundeswehr nach Anlage 4 Abschnitt 3 sowie ein Kennzeichenschild an einem Fahrzeug der im Bundesgebiet errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere.

 

(3) 1Das Kennzeichenschild mit zugeteiltem Kennzeichen muss der Zulassungsbehörde zur Abstempelung durch eine Stempelplakette vorgelegt werden. 2Die Stempelplakette enthält das farbige Wappen des Landes, dem die Zulassungsbehörde angehört, die Bezeichnung des Landes, die Bezeichnung der Zulassungsbehörde und eine eindeutige Druckstücknummer, die für jede Stempelplakette nur einmal vergeben sein darf. 3Die Stempelplakette muss einen verdeckt angebrachten Sicherheitscode bergen, der erst durch Freilegen unumkehrbar sichtbar gemacht werden kann. 4Die Stempelplakette muss so beschaffen sein und so befestigt werden, dass sie bei einem Entfernen zerstört wird. 5Die Stempelplakette einschließlich Druckstücknummer und Sicherheitscode muss die Anforderungen des Abschnitts B der Anlage 5 erfüllen. 6Ist die Stempelplakette auf einem Plakettenträger angebracht, richtet sich die Ausgestaltung des Plakettenträgers nach Abschnitt C der Anlage 5. 7Die Stempelplakette und der Plakettenträger müssen dem Normblatt DIN 74069, Ausgabe Oktober 2022, entsprechen.

 

(4) 1Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere Fahrten zur Anbringung der Stempelplakette sowie Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung oder einer Sicherheitsprüfung, dürfen innerhalb des Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Zulassungsbezirks mit ungestempelten Kennzeichenschildern durchgeführt werden, wenn die Zulassungsbehörde vorab ein solches zugeteilt hat oder eine Reservierung nach § 16 Absatz 1 Satz 5 besteht und die Fahrten von der Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherung erfasst sind. 2Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplakette dürfen mit dem bisher zugeteilten Kennzeichen bis zum Ablauf des Tages der Außerbetriebsetzung des Fahrzeuges durchgeführt werden, wenn sie von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind.

 

(5) 1Kennzeichen müssen an der Vorderseite und an der Rückseite des Kraftfahrzeugs vorhanden und fest angebracht sein. 2Bei Wechselkennzeichen im Sinne des § 9 Absatz 2 Satz 3 sind der gemeinsame Kennzeichenteil und der fahrzeugbezogene Teil jeweils fest anzubringen. 3Bei einer einachsigen Zugmaschine genügt die Anbringung an der Vorderseite, bei einem Anhänger und bei einem Kraftrad die Anbringung an deren Rückseite. 4An einem Fahrzeug der Klasse L5e nach dem Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe e in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EU) 168/2013, das ein amtliches Kennzeichen führt, muss kein vorderes Kennzeichen vorhanden sein.

 

(6) Die Anbringung und Sichtbarkeit des hinteren Kennzeichens müssen folgenden Vorgaben entsprechen:

 

1.

bei einem Fahrzeug nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 sowie bei einem Fahrzeug, das nach den Baumerkmalen seines Fahrgestells einem Fahrzeug nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 gleichzusetzen ist, den Anforderungen des Anhangs XIX der Delegierten Verordnung (EU) 2015/208 der Kommission vom 8. Dezember 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die funktionale Sicherheit von Fahrzeugen für die Genehmigung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (ABl. L 42 vom 17.2.2015, S. 1; L 278 vom 14.10.2016, S. 52), in der jeweils geltenden Fassung,

 

2.

bei einem Fahrzeug nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 sowie bei einem Fahrzeug, das nach den Baumerkmalen seines Fahrgestells einem Fahrzeug nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 gleichzusetzen ist, den Anforderungen des Anhangs XIV der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 44/2014 der Kommission vom 21. November 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die Bauweise von Fahrzeugen und der allgemeinen Anforderungen im Zusammenhang mit der Typgenehmigung von zwei-, drei- und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 25 vom 28.1.2014, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung,

 

3.

bei einem Fahrzeug nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2018/858 sowie bei einem Fahrzeug, d...

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