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Kraftfahrzeugsteuer: Besteuerung von Personenkraftwagen / 2.3 Ergänzende Begriffsbestimmung des KraftStG – Übergangsregelung -

Dieter Zens
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Über die Menge der verkehrsrechtlich als Pkw eingestuften Fahrzeuge hinaus hatte der Gesetzgeber mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes[1] in § 2 Abs. 2a KraftStG einen weiteren Katalog von Kraftfahrzeugen normiert, die – unabhängig von ihrer verkehrsrechtlichen Einstufung – kraftfahrzeugsteuerrechtlich als Pkw gelten. Diese ergänzenden Begriffsbestimmungen sind mit dem Gesetz zur Änderung des Versicherungsteuergesetzes und des Kraftfahrzeugsteuergesetzes[2] mit Wirkung vom 12.12.2012 aufgehoben worden. Lediglich die Vorschrift des § 2 Abs. 2a KraftStG hatte aufgrund der bis 31.12.2020 geltenden Übergangsfrist nach § 18 Abs. 12 KraftStG noch gewisse Bedeutung.

Nach § 18 Abs. 12 KraftStG waren in Fällen, in denen die Feststellungen der Zulassungsbehörden hinsichtlich der Fahrzeugklassen und Aufbauarten zu einer niedrigeren Steuer als unter Berücksichtigung des § 2 Abs. 2a KraftStG in der am 1.7.2010 geltenden Fassung führen, weiterhin die für Pkw gültigen Tarife des § 9 Abs. 1 Nr. 2 anzuwenden. Durch diese Übergangsvorschrift blieb die von der Zulassungsbehörde festgestellte und in den Fahrzeugpapieren – Zulassungsbescheinigung Teil I[3] und Teil II[4] dokumentierte Fahrzeugart selbst unberührt. Durch die Anwendung der Pkw-Tarife des § 9 Abs. 1 Nr. 2 KraftStG aufgrund der bis 31.12.2020 geltenden Übergangsregelung des § 18 Abs. 12 KraftStG fand die Regelung des formal mit VerkehrStÄndG v. 5.12.2012 zum 12.12.2012 aufgehobenen § 2 Abs. 2a KraftStG faktisch bis zum 31.12.2020 auch weiterhin Anwendung. In Betracht kam dies für folgende Fahrzeuge

  • Nach § 2 Abs. 2a Nr. 1 KraftStG in der bis 11.12.2012 geltenden Fassung fallen Geländewagen und andere Fahrzeuge mit 3 – 8 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3.500 kg (K...

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