[Vorspann]

Die Neufassung berücksichtigt:

  1. die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 24. Mai 1994 (BGBl. I S. 1102),
  2. den am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom 9. August 1994 (BGBl. I S. 2058),
  3. den teils am 1. Januar 1995, teils am 21. Oktober 1995 in Kraft getretenen Artikel 32 des Gesetzes vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250),
  4. den teils am 1. März 1997, teils am 25. April 1997, teils am 1. Juli 1997, teils am 28. Dezember 1998 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 18. April 1997 (BGBl. I S. 805),
  5. den am 1. Juli 1998 in Kraft getretenen Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485),
  6. den teils am 25. April 1997, teils am 12. August 1998 in Kraft getretenen Artikel 3 des Gesetzes vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 1998),
  7. den am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2382),
  8. den am 1. Januar 2000 in Kraft getretenen Artikel 22 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601),
  9. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 27 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790),
  10. den am 1. Juli 2001 in Kraft getretenen Artikel 31 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046),
  11. den am 9. August 2002 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 1. August 2002 (BGBl. I S. 2978),
  12. den am 28. August 2002 in Kraft getretenen Artikel 29 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322).

§ 1 Steuergegenstand

 

(1) Der Kraftfahrzeugsteuer unterliegt

 

1.

das Halten von inländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen;

 

2.

das Halten von ausländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen, solange die Fahrzeuge sich im Inland befinden. Ausgenommen hiervon sind ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmte und verwendete Kraftfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 Kilogramm, die nach Artikel 5 der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (ABl. L 187 vom 20.7.1999, S. 42), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/22/EU (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 356) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassen sind;

 

3.

die widerrechtliche Benutzung von Fahrzeugen;

 

4.

die Zuteilung von Oldtimer-Kennzeichen sowie die Zuteilung von roten Kennzeichen, die von einer Zulassungsbehörde im Inland zur wiederkehrenden Verwendung ausgegeben werden. 2Dies gilt nicht für die Zuteilung von roten Kennzeichen für Prüfungsfahrten.

 

(2) Auf die Kraftfahrzeugsteuer sind diejenigen Vorschriften der Abgabenordnung anzuwenden, die für andere Steuern als Zölle und Verbrauchsteuern gelten.

§ 2 Begriffsbestimmungen, Mitwirkung der Verkehrsbehörden

 

(1) Unter den Begriff Fahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes fallen Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger.

 

(2) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt,

 

1.

richten sich die in diesem Gesetz verwendeten Begriffe des Verkehrsrechts nach den jeweils geltenden verkehrsrechtlichen Vorschriften;

 

2.

sind für die Beurteilung der Schadstoff-, Kohlendioxid- und Geräuschemissionen, anderer Bemessungsgrundlagen technischer Art sowie der Fahrzeugklassen und Aufbauarten die Feststellungen der Zulassungsbehörden verbindlich.

   

(2a) bis (2c) (weggefallen)

 

(3) Ein Fahrzeug ist vorbehaltlich des Absatzes 4 ein inländisches Fahrzeug, wenn es unter die im Inland maßgebenden Vorschriften über das Zulassungsverfahren fällt.

 

(4) Ein Fahrzeug ist ein ausländisches Fahrzeug, wenn es im Zulassungsverfahren eines anderen Staates zugelassen ist.

 

(5) 1Eine widerrechtliche Benutzung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn ein Fahrzeug auf öffentlichen Straßen im Inland ohne die verkehrsrechtlich vorgeschriebene Zulassung benutzt wird. 2Eine Besteuerung wegen widerrechtlicher Benutzung entfällt, wenn das Halten des Fahrzeugs von der Steuer befreit sein würde oder die Besteuerung bereits nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 vorgenommen worden ist.

§ 3 Ausnahmen von der Besteuerung

Von der Steuer befreit ist das Halten von

 

1.

Fahrzeugen, die von der Zulassungspflicht nach § 3 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139) in der jeweils geltenden Fassung ausgenommen sind;

 

2.

Fahrzeugen, solange sie ausschließlich im Dienst der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Polizei oder der Zollverwaltung verwendet werden;

 

3.

Fahrzeugen, solange sie für den Bund, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband oder einen Zweckverband zugelassen sind und ausschließlich zum Wegebau verwendet werden. 2Voraussetzung ist, dass die Fahrzeuge äußerlich als für diese Zwecke bestimmt erkennbar sind;

 

4.

Fahrzeugen, solange sie ausschließlich zur Reinigung von Straßen verwendet werden. 2Voraussetzung ist, dass die Fahrzeuge äußerlich als für diesen Zweck bestimmt erkennbar sind;

 

5.

Fahrzeugen, solange sie ausschließlich im Feuerwehrdienst, im Katastrophenschutz, für Zwecke des zivilen Luftschutzes, bei Unglücksfällen, im Rettungsdienst oder zur Krank...

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