Rz. 74

Im Finanzierungsbereich werden grundsätzlich Zahlungsströme aus Transaktionen mit Eigen- und Fremdkapitalgebern erfasst. Der Ausweis dieser Zahlungen in der Kapitalflussrechnung soll helfen, die zukünftigen Ansprüche der Kapitalgeber gegenüber dem Unternehmen abzuschätzen.[1] Die Ein- und Auszahlungen im Finanzierungsbereich der Kapitalflussrechnung sind prinzipiell unsaldiert nach der direkten Methode anzuzeigen.[2]

 

Rz. 75

Der Cashflow aus Finanzierungstätigkeit ist ebenfalls nur direkt darzustellen. Das DRSC fordert mit DRS 21.48, hier die gezahlten Zinsen und Dividenden zuzuordnen. Somit werden die anderen Cashflowbereiche unabhängig von der Kapitalstruktur ausgewiesen. Konsequenterweise werden auch die Einzahlungen aus erhaltenen Zuschüssen/Zuwendungen dem Cashflow aus der Finanzierungstätigkeit zugeordnet. Der Cashflow aus der Finanzierungstätigkeit ist daher nach DRS 21.50 mindestens wie folgt zu gliedern:

 
1.   Einzahlungen aus Eigenkapitalzuführungen von Gesellschaftern des Mutterunternehmens
2. + Einzahlungen aus Eigenkapitalzuführungen von anderen Gesellschaftern
3. Auszahlungen aus Eigenkapitalherabsetzungen an Gesellschafter des Mutterunternehmens
4. Auszahlungen aus Eigenkapitalherabsetzungen an andere Gesellschafter
5. + Einzahlungen aus der Begebung von Anleihen und der Aufnahme von (Finanz-) Krediten
6. Auszahlungen aus der Tilgung von Anleihen und (Finanz-) Krediten
7. + Einzahlungen aus erhaltenen Zuschüssen/Zuwendungen
8. + Einzahlungen aus außerordentlichen Posten
9. Auszahlungen aus außerordentlichen Posten
10. Gezahlte Zinsen
11. Gezahlte Dividenden an Gesellschafter des Mutterunternehmens
12. Gezahlte Dividenden an andere Gesellschafter
13. = Cashflow aus der Finanzierungstätigkeit

Tab. 7: Mindestgliederung für den Finanzierungsbereich gemäß DRS 21

Es wird deutlich, dass Einzahlungen aus Eigenkapitalzuführungen von anderen Gesellschaftern und Auszahlungen an andere Gesellschafter (Dividenden, Eigenkapitalrückzahlungen, andere Ausschüttungen) jeweils gesondert auszuweisen sind. Zudem sei erneut darauf hingewiesen, dass die gezahlten Zinsen steuerwirksam sind und daher auch sinnvollerweise eine Steuerkorrektur hier erfolgen müsste, die das DRSC aber nur dann erlaubt, wenn die Steuerzahlung (bzw. hier -nichtzahlung) eindeutig zugerechnet werden kann (DRS 21.19).

 

Rz. 76

Gezahlte Zinsen dürfen nach IAS 7.33 bei sachlicher Begründung im Finanzierungsbereich gezeigt werden. Im Unterschied dazu erlaubt jedoch IAS 7.34, gezahlte Dividenden alternativ dem operativen Bereich zuzuordnen, damit die Fähigkeit eines Unternehmens, Dividenden aus laufenden Cashflows zu zahlen, leichter beurteilt werden kann.

 

Rz. 76a

Mit dem Ersetzen von IAS 1 (s. Rz. 50) sollen auch gezielte Verbesserungen in der Kapitalflussrechnung vorgenommen werden. Dies zielt ebenfalls auf eine verbesserte Vergleichbarkeit zwischen Unternehmen ab. Konkret soll vorgeschrieben werden, dass Unternehmen das operative Ergebnis, d. h. das Betriebsergebnis, als einzigen Ausgangspunkt für die indirekte Überleitung zu verwenden haben und dass die Klassifizierungsoptionen für Zinsen und Dividenden gestrichen werden. Daher sollen grundsätzlich gezahlte Zinsen in der Finanzierungstätigkeit (IAS 7.34A(a)) gezeigt werden. Nur bei den Geschäftstätigkeiten "Finanzierung von Kunden" als Hauptgeschäftsaktivität sowie "Tätigen von Investments" im Rahmen der Hauptgeschäftsaktivität ist ein Ausweis in einem einzigen anderen Tätigkeitsbereich in der Kapitalflussrechnung erlaubt (IAS 7.34B). Erhaltene Zinsen sollen grundsätzlich in der Investitionstätigkeit erfasst werden (IAS 7.34A(b)), eine Ausnahme für Unternehmen mit o. g. Geschäftsmodellen erlaubt, dies in Abhängigkeit der Kategorie, in der in der GuV die entsprechenden Aufwendungen bzw. Erträge ausgewiesen werden, zu entscheiden (IAS 7.34C). Erhaltene Dividenden sind ebenfalls grundsätzlich in der Investitionstätigkeit zu verorten (IAS 7.34A(b)), als Ausnahme für die o. g. Geschäftstätigkeiten soll bei Ausweis in der GuV in mehreren Kategorien ein Wahlrecht bestehen (IAS 7.34C). Gezahlte Dividenden sind schließlich stets der Finanzierungstätigkeit (IAS 7.33A) zuzuordnen. Diese Änderung, die frühestens in dem Geschäftsjahr 2023 zu erwarten ist, kann Auswirkungen auf zentrale Steuerungskennzahlen haben (z. B. Free Cashflow) und führt ggf. auch zu zusätzlichen Berichterstattungserfordernissen der tradierten Cashflow- Kennzahlen (z. B. aufgrund von Vergütungsvereinbarungen).

[1] Vgl. IAS 7.17, DRS 21.51.
[2] Vgl. IAS 7.21, DRS 21.47.

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