Rz. 57

Eine Kapitalflussrechnung ist zum einen verpflichtend für den Konzernabschluss zu erstellen (§ 297 Abs. 1 Satz 1 HGB).[1] Zum anderen ist der Jahresabschluss kapitalmarktorientierter Unternehmen, die nicht konzernrechnungslegungspflichtig sind, um eine Kapitalflussrechnung zu erweitern. Damit erfolgt eine Angleichung an den Berichtsumfang eines Konzernabschlusses. Gleichzeitig wird die Bedeutung dieses Rechenwerks erhöht. Die Kapitalflussrechnung kann aber auch freiwillig für den Einzelabschluss anderer Gesellschaften erstellt werden. Die Bilanz als Bestandsrechnung zeigt im Zeitvergleich nur die Gesamtveränderung der Position "Liquide Mittel" auf. Die Ursachen der Änderung sind aus der Bilanz nicht direkt erkennbar. Diese Informationslücke wird durch die Kapitalflussrechnung geschlossen. Sie informiert zeitraumbezogen über die Zahlungsmittelzuflüsse und -abflüsse, auch Cashflow genannt, einer Periode. Konkret zeigt die Kapitalflussrechnung die Veränderung der liquiden Mittel (Fondsveränderungsnachweis) und erklärt, aufgrund welcher Einflüsse sich die Liquidität verschlechtert oder verbessert hat (Ursachenrechnung).

 

Rz. 58

Zweck der Kapitalflussrechnung ist es, einen Einblick in die Liquiditätslage des Unternehmens zu geben. Sie verdeutlicht,[2]

  • ob bzw. inwieweit das Unternehmen aus eigener Kraft finanzielle Überschüsse erwirtschaftet,
  • ob bzw. inwieweit das Unternehmen seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt und Dividenden gezahlt werden,
  • wie sich Investitions- und Finanzierungsvorgänge auf die Finanzlage des Unternehmens auswirken.

Allerdings liegt weder eine explizite Normierung dieses Rechenwerks im Handelsrecht vor, noch gibt es einen Verweis auf einschlägige Standards mit ausgeschliffenen Gliederungsschemata, wie insbesondere DRS 21 oder IAS 7. Grundsätzlich stellt DRS 21 eine Konkretisierung für die Kapitalflussrechnung eines HGB-Konzernabschlusses dar und regelt deren Grundsätze zur Aufstellung (DRS 21.2.–4). Die Anwendung von DRS 21 wird auch für kapitalmarktorientierte Unternehmen, die nach § 264 Abs. 1 Satz 2 HGB eine Kapitalflussrechnung erstellen, empfohlen und ebenso für Unternehmen, die freiwillig eine Kapitalflussrechnung erstellen (DRS 21.6 und 7).

 

Rz. 59

Als Aufstellungsgrundsätze sind der Grundsatz der Nachprüfbarkeit, der Grundsatz der Wesentlichkeit, der Grundsatz der Stetigkeit und das Bruttoprinzip zu beachten.[3] Entsprechend dem Grundsatz der Klarheit und Übersichtlichkeit ist eine Darstellung in Staffelform (DRS 21.21) geboten. Eine Angabe von Vorjahreszahlen wird empfohlen (DRS 21.22). Außerdem ist der Grundsatz der Stetigkeit zu beachten (DRS 21.23). Die Darstellung erfolgt als Bruttorechnung und umfasst die Ursachenrechnung mit einer Untergliederung in die 3 Bereiche Cashflow aus laufender Geschäftstätigkeit bzw. aus operativer Tätigkeit, Cashflow aus Investitions- und Finanzierungstätigkeit sowie den Fondsänderungsnachweis, verstanden als Überleitungsrechnung vom Bestand an liquiden Mitteln zu Beginn einer Periode zum Bestand an liquiden Mittel zum Ende einer Periode.[4]

 

Rz. 60

Die laufende Geschäftstätigkeit umfasst die wesentliche erfolgswirksame Tätigkeit des Unternehmens sowie andere Aktivitäten, die nicht den Investitions- oder Finanzierungstätigkeiten zuzuordnen sind. Während der Cashflow aus laufender Geschäftstätigkeit sowohl direkt als auch indirekt ermittelt werden kann, erfolgt die Ermittlung der Cashflows aus Investitions- und Finanzierungstätigkeit nach der direkten Methode (DRS 21.24). Zentraler Unterschied zwischen der indirekten und der direkten Methode ist es, dass bei der direkten Methode unmittelbar alle erfolgswirtschaftlichen Zahlungsströme in die Berechnung einfließen, z. B. Zahlungseingänge aus Warenverkäufen oder Erbringung von Dienstleistungen; Auszahlungen an Lieferanten und Dienstleister sowie Arbeitnehmer. Demgegenüber setzt die Berechnung der indirekten Methode am Periodenergebnis an und leitet dieses zum Cashflow aus laufender Geschäftstätigkeit über, indem nicht zahlungswirksame Aufwendungen addiert, nicht zahlungswirksame Erträge subtrahiert sowie alle Bestandsänderungen bei Posten des Nettoumlaufvermögens (ohne Finanzmittelfonds) und alle Posten, die Cashflows aus der Investitions- oder Finanzierungstätigkeit sind, korrigiert werden (DRS 21.25). Beispielsweise werden folgende Posten übergeleitet:

  • nicht zahlungswirksame Aufwendungen, wie z. B. Abschreibungen, Aufwendungen aus der Zuführung zu Rückstellungen,
  • nicht zahlungswirksame Aufwendungen, wie z. B. Erträge aus Zuschreibungen,
  • Cashflow-relevante Bestandsveränderungen bei Posten des Nettoumlaufvermögens (ohne Finanzmittelfonds), wie z. B. Änderungen der Forderungen- oder Verbindlichkeitsbestände, sowie
  • alle Posten, die aus dem Cashflow aus der Investitions- oder Finanzierungstätigkeit stammen, wie z. B. Gewinn/Verlust aus dem Abgang von Gegenständen des Anlagevermögens.
 

Rz. 61

Als Mindestgliederung des Cashflows aus laufender Geschäftstätigkeit sind bei Anwendung der direkten Methode gem. DR...

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