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Inhaltsübersicht für die Jahresabschluss-Checkliste 2022, Allgemein, Vorarbeiten
Vorarbeiten zum Jahresabschluss
Praxis-Checkliste: "Corona-Pandemie 2020–2022" | |||||
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1. Wurde beachtet, dass die Reinvestitionsfrist des § 6b EStG für Rücklagen, die nach dem 29.2.2020 und vor dem 1.1.2021 aufzulösen wären, um 3 Jahre verlängert wird? Für Rücklagen, die nach dem 31.12.2020 und vor dem 1.1.2022 aufzulösen wären, wird die Reinvestitionsfrist um 2 Jahre verlängert. Für Rücklagen, die nach dem 31.12.2021 und vor dem 1.1.2023 aufzulösen wären, wird die Reinvestitionsfrist um 1 Jahr verlängert.[1] Gleichermaßen wird die Investitionsfrist für im Jahr 2017 gebildete Investitionsabzugsbeträge gem. § 7g EStG auf 6 Jahre verlängert. Für im Jahr 2018 gebildete Investitionsabzugsbeträge wird die Investitionsfrist auf 5 Jahre und für im Jahr 2019 gebildete Investitionsabzugsbeträge auf 4 Jahre verlängert.[2] Insoweit erübrigt sich in diesen Fällen ein eventueller Handlungsbedarf zum Jahreswechsel 2022/2023. |
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□ | ja | □ | nein | □ | nicht relevant |
Bemerkung: ________________________________________________ | |||||
2. Wurde geprüft, ob und wenn ja welche Hilfspakete des Bundes und der Länder (insbesondere: Kurzarbeitergeld, Soforthilfeprogramm des Bundes und der Länder sowie Überbrückungshilfen) in Anspruch genommen wurden? Wurden die dazugehörigen Kopien von Antrags- und Bewilligungsunterlagen zu den Jahresabschlussunterlagen genommen? |
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□ | ja | □ | nein | □ | nicht relevant |
Bemerkung: ________________________________________________ |
Checkliste "Corona-Pandemie 2020–2022"
Praxis-Checkliste: Vorarbeiten zum Jahresabschluss | |||||
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1. Wurde beachtet, dass das Maßgeblichkeitsprinzip der Handelsbilanz für die Steuerbilanz gem. § 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 EStG nach wie vor gilt, durch steuerliche Sondervorschriften und Bewertungsvorbehalte aber durchlöchert wird? Wurde jedoch beachtet, dass gem. § 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 EStG steuerrechtliche Wahlrechte autonom und somit unabhängig von der Maßgeblichkeit des handelsrechtlichen Wertansatzes nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 EStG ausgeübt werden können?[3] | |||||
□ | ja | □ | nein | □ | nicht relevant |
Bemerkung: ________________________________________________ | |||||
2. Wurde beachtet, dass gem. § 5 Abs. 1 Satz 2 EStG von der Handelsbilanz abweichende Werte in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufzunehmen sind?[4] Wurde beachtet, dass in diesen besonderen, laufend zu führenden Verzeichnissen, die keiner besonderen Form bedürfen, nach § 5 Abs. 1 Satz 3 EStG der Tag der Anschaffung oder Herstellung, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die Vorschrift des ausgeübten steuerrechtlichen Wahlrechts und die vorgenommenen Abschreibungen nachgewiesen werden müssen?[5] Wurde beachtet, dass es eines gesonderten Verzeichnisses nicht bedarf, soweit die Angaben bereits im Anlageverzeichnis oder in einem Verzeichnis für geringwertige Wirtschaftsgüter enthalten sind?[6] | |||||
□ | ja | □ | nein | □ | nicht relevant |
Bemerkung: ________________________________________________ | |||||
3. Wurde beachtet, dass nach § 241a HGB Einzelkaufleute, die an den Abschlussstichtagen von 2 aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren nicht mehr als
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□ | ja | □ | nein | □ | nicht relevant |
Bemerkung: ________________________________________________ | |||||
4. Erfolgte ein korrekter Vortrag der Endsalden aller Vorjahresbilanzkonten? Ergibt die Summe aller Vortragskontensalden (einschließlich Debitoren und Kreditoren) Null? Wurde sichergestellt, dass kein GuV-Konto irrtümlich einen EB-Wert ausweist? | |||||
□ | ja | □ | nein | □ | nicht relevant |
Bemerkung: ________________________________________________ | |||||
5. Wurden in der Buchhaltung des folgenden Wirtschaftsjahres sämtliche Vorgänge, die das abgelaufene Wirtschaftsjahr betreffen, korrekt abgegrenzt und im abgelaufenen Wirtschaftsjahr entsprechend verbucht? | |||||
□ | ja | □ | nein | □ | nicht relevant |
Bemerkung: ________________________________________________ | |||||
6. Wurde im Vorfeld der in § 246 Abs. 3 HGB geregelte Grundsatz der Ansatzstetigkeit beachtet, demzufolge auf den vorhergehenden Jahresabschluss angewandte Ansatzmethoden, insbesondere Aktivierungswahlrechte, in Folgejahren beizubehalten sind? Wurde weiterhin der Grundsatz der Bewertungsstetigkeit gem. § 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB beachtet, wonach Bewertungsmaßstäbe (insbesondere im Vorratsvermögen) beizubehalten sind? Nach § 246 Abs. 3 Satz 2 HGB i. V. m. § 252 Abs. 2 HGB darf lediglich in begründeten Ausnahmefällen (z. B. Änderung der Rechtsprechung zu bestimmten Tatbeständen, verbesserter E... |
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