Inhaltsübersicht für die Jahresabschluss-Checkliste 2022, Allgemein, Vorarbeiten

Corona-Pandemie 2020–2022

Vorarbeiten zum Jahresabschluss

 
Praxis-Checkliste: "Corona-Pandemie 2020–2022"

1. Wurde beachtet, dass die Reinvestitionsfrist des § 6b EStG für Rücklagen, die nach dem 29.2.2020 und vor dem 1.1.2021 aufzulösen wären, um 3 Jahre verlängert wird? Für Rücklagen, die nach dem 31.12.2020 und vor dem 1.1.2022 aufzulösen wären, wird die Reinvestitionsfrist um 2 Jahre verlängert. Für Rücklagen, die nach dem 31.12.2021 und vor dem 1.1.2023 aufzulösen wären, wird die Reinvestitionsfrist um 1 Jahr verlängert.[1]

Gleichermaßen wird die Investitionsfrist für im Jahr 2017 gebildete Investitionsabzugsbeträge gem. § 7g EStG auf 6 Jahre verlängert. Für im Jahr 2018 gebildete Investitionsabzugsbeträge wird die Investitionsfrist auf 5 Jahre und für im Jahr 2019 gebildete Investitionsabzugsbeträge auf 4 Jahre verlängert.[2]

Insoweit erübrigt sich in diesen Fällen ein eventueller Handlungsbedarf zum Jahreswechsel 2022/2023.
ja nein nicht relevant
  Bemerkung: ________________________________________________

2. Wurde geprüft, ob und wenn ja welche Hilfspakete des Bundes und der Länder (insbesondere: Kurzarbeitergeld, Soforthilfeprogramm des Bundes und der Länder sowie Überbrückungshilfen) in Anspruch genommen wurden?

Wurden die dazugehörigen Kopien von Antrags- und Bewilligungsunterlagen zu den Jahresabschlussunterlagen genommen?
ja nein nicht relevant
  Bemerkung: ________________________________________________

Checkliste "Corona-Pandemie 2020–2022"

 
Praxis-Checkliste: Vorarbeiten zum Jahresabschluss
1. Wurde beachtet, dass das Maßgeblichkeitsprinzip der Handelsbilanz für die Steuerbilanz gem. § 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 EStG nach wie vor gilt, durch steuerliche Sondervorschriften und Bewertungsvorbehalte aber durchlöchert wird? Wurde jedoch beachtet, dass gem. § 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 EStG steuerrechtliche Wahlrechte autonom und somit unabhängig von der Maßgeblichkeit des handelsrechtlichen Wertansatzes nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 EStG ausgeübt werden können?[3]
ja nein nicht relevant
  Bemerkung: ________________________________________________
2. Wurde beachtet, dass gem. § 5 Abs. 1 Satz 2 EStG von der Handelsbilanz abweichende Werte in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufzunehmen sind?[4] Wurde beachtet, dass in diesen besonderen, laufend zu führenden Verzeichnissen, die keiner besonderen Form bedürfen, nach § 5 Abs. 1 Satz 3 EStG der Tag der Anschaffung oder Herstellung, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die Vorschrift des ausgeübten steuerrechtlichen Wahlrechts und die vorgenommenen Abschreibungen nachgewiesen werden müssen?[5] Wurde beachtet, dass es eines gesonderten Verzeichnisses nicht bedarf, soweit die Angaben bereits im Anlageverzeichnis oder in einem Verzeichnis für geringwertige Wirtschaftsgüter enthalten sind?[6]
ja nein nicht relevant
  Bemerkung: ________________________________________________

3. Wurde beachtet, dass nach § 241a HGB Einzelkaufleute, die an den Abschlussstichtagen von 2 aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren nicht mehr als

  • 600.000 EUR Umsatzerlöse und
  • 60.000 EUR Jahresüberschuss
aufweisen, von der handelsrechtlichen Pflicht zur Buchführung und zur Erstellung eines Inventars und somit von der Anwendung der §§ 238241 HGB befreit sind?[7] Wird von diesem Wahlrecht Gebrauch gemacht, ist der Einzelkaufmann auch steuerlich von der Buchführungs- oder Aufzeichnungspflicht nach § 140 AO befreit.[8] Die Regelungen gelten explizit nur für Einzelkaufleute, für die OHG und KG gilt dieses handelsrechtliche Wahlrecht somit nicht.
ja nein nicht relevant
  Bemerkung: ________________________________________________
4. Erfolgte ein korrekter Vortrag der Endsalden aller Vorjahresbilanzkonten? Ergibt die Summe aller Vortragskontensalden (einschließlich Debitoren und Kreditoren) Null? Wurde sichergestellt, dass kein GuV-Konto irrtümlich einen EB-Wert ausweist?
ja nein nicht relevant
  Bemerkung: ________________________________________________
5. Wurden in der Buchhaltung des folgenden Wirtschaftsjahres sämtliche Vorgänge, die das abgelaufene Wirtschaftsjahr betreffen, korrekt abgegrenzt und im abgelaufenen Wirtschaftsjahr entsprechend verbucht?
ja nein nicht relevant
  Bemerkung: ________________________________________________

6. Wurde im Vorfeld der in § 246 Abs. 3 HGB geregelte Grundsatz der Ansatzstetigkeit beachtet, demzufolge auf den vorhergehenden Jahresabschluss angewandte Ansatzmethoden, insbesondere Aktivierungswahlrechte, in Folgejahren beizubehalten sind? Wurde weiterhin der Grundsatz der Bewertungsstetigkeit gem. § 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB beachtet, wonach Bewertungsmaßstäbe (insbesondere im Vorratsvermögen) beizubehalten sind? Nach § 246 Abs. 3 Satz 2 HGB i. V. m. § 252 Abs. 2 HGB darf lediglich in begründeten Ausnahmefällen (z. B. Änderung der Rechtsprechung zu bestimmten Tatbeständen, verbesserter E...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge