Inhaltsübersicht für die Jahresabschluss-Checkliste 2023, Allgemein, Vorarbeiten

Corona-Pandemie 2020–2023

Vorarbeiten zum Jahresabschluss

 
Praxis-Checkliste: "Corona-Pandemie 2020–2023"

1. Wurde beachtet, dass die Reinvestitionsfrist des § 6b EStG für Rücklagen, die nach dem 29.2.2020 und vor dem 1.1.2021 aufzulösen wären, um 3 Jahre verlängert wurde? Für Rücklagen, die nach dem 31.12.2020 und vor dem 1.1.2022 aufzulösen wären, wurde die Reinvestitionsfrist um 2 Jahre verlängert. Für Rücklagen, die nach dem 31.12.2021 und vor dem 1.1.2023 aufzulösen wären, wurde die Reinvestitionsfrist um 1 Jahr verlängert.[1]

Gleichermaßen wurde die Investitionsfrist für im Jahr 2017 gebildete Investitionsabzugsbeträge gem. § 7g EStG auf 6 Jahre verlängert. Für im Jahr 2018 gebildete Investitionsabzugsbeträge wurde die Investitionsfrist auf 5 Jahre und für im Jahr 2019 gebildete Investitionsabzugsbeträge auf 4 Jahre verlängert.[2]

In diesen Fällen besteht also ein eventueller Handlungsbedarf zum Jahreswechsel 2023/2024.
ja nein nicht relevant
  Bemerkung: ________________________________________________

Checkliste "Corona-Pandemie 2020–2023"

 
Praxis-Checkliste: Vorarbeiten zum Jahresabschluss
1. Wurde beachtet, dass das Maßgeblichkeitsprinzip der Handelsbilanz für die Steuerbilanz gem. § 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 EStG nach wie vor gilt, durch steuerliche Sondervorschriften und Bewertungsvorbehalte aber durchlöchert wird? Wurde jedoch beachtet, dass gem. § 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 EStG steuerrechtliche Wahlrechte autonom und somit unabhängig von der Maßgeblichkeit des handelsrechtlichen Wertansatzes nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 EStG ausgeübt werden können?[3]
ja nein nicht relevant
  Bemerkung: ________________________________________________
2. Wurde beachtet, dass gem. § 5 Abs. 1 Satz 2 EStG von der Handelsbilanz abweichende Werte in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufzunehmen sind?[4] Wurde beachtet, dass in diesen besonderen, laufend zu führenden Verzeichnissen, die keiner besonderen Form bedürfen, nach § 5 Abs. 1 Satz 3 EStG der Tag der Anschaffung oder Herstellung, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die Vorschrift des ausgeübten steuerrechtlichen Wahlrechts und die vorgenommenen Abschreibungen nachgewiesen werden müssen?[5] Wurde beachtet, dass es eines gesonderten Verzeichnisses nicht bedarf, soweit die Angaben bereits im Anlageverzeichnis oder in einem Verzeichnis für geringwertige Wirtschaftsgüter enthalten sind?[6]
ja nein nicht relevant
  Bemerkung: ________________________________________________

3. Wurde beachtet, dass nach § 241a HGB Einzelkaufleute, die an den Abschlussstichtagen von 2 aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren nicht mehr als

  • 600.000 EUR Umsatzerlöse und
  • 60.000 EUR Jahresüberschuss
aufweisen, von der handelsrechtlichen Pflicht zur Buchführung und zur Erstellung eines Inventars und somit von der Anwendung der §§ 238241 HGB befreit sind?[7] Wird von diesem Wahlrecht Gebrauch gemacht, ist der Einzelkaufmann auch steuerlich von der Buchführungs- oder Aufzeichnungspflicht nach § 140 AO befreit.[8] Die Regelungen gelten explizit nur für Einzelkaufleute, für die OHG und KG gilt dieses handelsrechtliche Wahlrecht somit nicht.
ja nein nicht relevant
  Bemerkung: ________________________________________________
4. Erfolgte ein korrekter Vortrag der Endsalden aller Vorjahresbilanzkonten? Ergibt die Summe aller Vortragskontensalden (einschließlich Debitoren und Kreditoren) Null? Wurde sichergestellt, dass kein GuV-Konto irrtümlich einen EB-Wert ausweist?
ja nein nicht relevant
  Bemerkung: ________________________________________________
5. Wurden in der Buchhaltung des folgenden Wirtschaftsjahres sämtliche Vorgänge, die das abgelaufene Wirtschaftsjahr betreffen, korrekt abgegrenzt und im abgelaufenen Wirtschaftsjahr entsprechend verbucht?
ja nein nicht relevant
  Bemerkung: ________________________________________________

6. Wurde im Vorfeld der in § 246 Abs. 3 HGB geregelte Grundsatz der Ansatzstetigkeit beachtet, demzufolge auf den vorhergehenden Jahresabschluss angewandte Ansatzmethoden, insbesondere Aktivierungswahlrechte, in Folgejahren beizubehalten sind? Wurde weiterhin der Grundsatz der Bewertungsstetigkeit gem. § 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB beachtet, wonach Bewertungsmaßstäbe (insbesondere im Vorratsvermögen) beizubehalten sind? Nach § 246 Abs. 3 Satz 2 HGB i. V. m. § 252 Abs. 2 HGB darf lediglich in begründeten Ausnahmefällen (z. B. Änderung der Rechtsprechung zu bestimmten Tatbeständen, verbesserter Einblick in die VFE-Lage, Anwendung von Ansatz- oder Bewertungsvereinfachungsverfahren, konzerneinheitliche Bilanzierung) vom Stetigkeitsgrundsatz abgewichen werden.[9]

Wurde in diesem Zusammenhang auch die Stellungnahme des IDW[10] hinsichtlich der Ansatz- und Bewertungsstetigkeit im handelsrechtlichen Jahresabschluss beachtet?
ja nein nicht relevant
  Bemerkung: _______________________________________________...

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