Die Firma X betreibt u. a. das Inkasso rechtskräftig festgestellter Forderungen der ihr angeschlossenen Unternehmen. Dabei werden die einzuziehenden Forderungen an die Firma X abgetreten. Ihr steht eine Erfolgsprovision in Höhe von 50 % des jeweils vereinnahmten Betrags zzgl. Umsatzsteuer zu. Die Schuldner zahlen auf die bestehenden Forderungen jeweils kleinere Teilbeträge, sodass sich das Einzugsverfahren über mehrere Jahre erstreckt. Die Firma X aktivierte unfertige Arbeiten und passivierte erhaltene Anzahlungen in Höhe von 1 Mio. EUR, 50 % stehen ihr als Provision zu. Das Finanzamt behandelte den jeweils eingezogenen Teilbetrag als Erbringung einer selbstständigen Leistung, sodass die darauf entfallende Provision erfolgswirksam zu verbuchen sei. Das Finanzgericht Hamburg bestätigte[1] die Auffassung des Finanzamts.

Buchungsvorschlag:

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
1200/1800 Bank 500.000 8519/4569 Provisionsumsätze 19 % USt 500.000
[1] FG Hamburg, Urteil v. 16.9.2005, VI-203/03.

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