Rz. 106

Softwareleasing[1] erfolgt regelmäßig dergestalt, dass ein "Softwarehaus" einem Leasinggeber ein nicht ausschließliches, auf einen Dritten übertragbares Nutzungsrecht, jedoch kein freies Verfügungs- oder Verwertungsrecht einräumt. Zugleich schließt der Leasinggeber mit dem Leasingnehmer einen Vertrag, der Letzerem die Anwendung der überlassenen Software erlaubt.[2]

 

Rz. 106a

Der Leasingnehmer scheidet gewöhnlich als rechtlicher Eigentümer der überlassenen Software aus, weil ihm lediglich ein nicht übertragbares Nutzungsrecht eingeräumt wird und er die Software nach Ablauf des Leasingvertrags nicht frei verwerten darf. Daher kann das Leasingobjekt regelmäßig nur dem leasinggebenden Hersteller bzw. – in dem vorstehend genannten Ausnahmefall des Erwerbs – nur dem Leasinggeber zugerechnet werden. Die vom Leasingnehmer geleisteten Zahlungen führen bei diesem zu laufendem Aufwand bzw. zu Betriebsausgaben. Soweit Einmalzahlungen am Anfang der Laufzeit zu leisten sind, machen diese die Aktivierung eines Rechnungsabgrenzungspostens gem. § 250 Abs. 1 Satz 1 HGB bzw. § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG erforderlich, welcher über die Vertragsdauer aufwandswirksam aufzulösen ist.

 

Rz. 106b

Eine andere Beurteilung im Hinblick auf Softwareleasingverhältnisse kann sich handels- und steuerrechtlich nur dann ergeben, wenn die Software derart auf die Verhältnisse des Leasingnehmers zugeschnitten ist, dass die Voraussetzungen des Spezialleasings vorliegen.

[1] Siehe "Leasing im Abschluss nach HGB, IFRS und EStG/KStG". Vgl. im Speziellen Heberling, CM 2005, S. 577 ff.
[2] Vgl. Engel, DStZ 1992, S. 722.

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