Rz. 107

Kern des Cloud Computing ist, dass eine Software nicht auf lokaler Hardware (etwa in den Räumen des nutzenden Unternehmens) installiert ist bzw. ausgeführt wird, sondern vom lokalen Rechner (sog. Client) bspw. über ein Breitbandnetz auf einem fernen Rechner, z. B. in einem Rechenzentrum. Je nachdem, wie der Service bereitgestellt wird, wird von öffentlicher Cloud (Dienst steht grundsätzlich allen offen), privater Cloud (Dienst wird vom Unternehmen selbst für eine eingegrenzte Zielgruppe, z. B. Mitarbeiter, auf einer eigenen [skalierbaren] Infrastruktur bereitgestellt), gemeinsamer Cloud (eine bestimmte Interessengruppe kann die Dienste nutzen) bzw. gemischter Cloud (Mischform aus zwei der vorgenannten) gesprochen. Für die Bilanzierung dieser unterschiedlichen Cloudlösungen beim Anbieter bzw. beim Nutzer ist gemäß der wirtschaftlichen Betrachtungsweise entscheidend, wer diesen Service i. S. des Chancen- und Risikoprofils der Lösung betreibt. Wird die für das Cloud Computing benötigte Software bspw. durch das nutzende Unternehmen entgeltlich erworben, ergeben sich keine Unterschiede zu den bisherigen Ausführungen zum entgeltlichen Erwerb von Software, selbst wenn die Nutzung über eine Cloud erfolgt.

 

Rz. 107a

Clouddienste lassen sich wie folgt differenzieren: Beim sog. Platform as a Service (PaaS) wird dem nachfragenden Unternehmen von dem PaaS anbietenden Unternehmen eine Umgebung zur Verfügung gestellt, um eigene Lösungen zu entwickeln und zu betreiben.[1] Als Software as a Service (SaaS) wird eine Dienstleistung verstanden, bei der das nachfragende Unternehmen von dem SaaS anbietenden Unternehmen eine oder mehrere IT-Anwendung(en) aus der Cloud nutzt. Zudem haben sich in der Praxis weitere Dienstleistungen, z. B. Security as a Service (SecaaS) – Überwachung von IT-Infrastruktur als Spezialform des IaaS – entwickelt. Oftmals werden in diesem Kontext verarbeitete Daten dezentral, verteilt über mehrere Rechenzentren, gespeichert.

 

Rz. 107b

Bei einem Großteil der Cloud-Computing-Lösungen ist prägend, dass der Nutzer einen entgeltlichen Erwerb gerade nicht tätigen möchte. Bei so verstandenen Diensten wird dem Nutzer ein zeitlich begrenztes Zugangsrecht an dem jeweiligen Service eingeräumt, welches ihm die Anwendung der bereitgestellten Software zumeist in skalierbarer Weise flexibel erlaubt. Freie Verfügungs- bzw. Verwertungsrechte an der Software werden dem Nutzer gewöhnlich nicht eingeräumt. Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Software dem den jeweiligen Service anbietenden Unternehmen (zumindest wirtschaftlich) zuzurechnen ist. Demnach sind die vom Nutzer des Services gezahlten Gegenleistungen handelsrechtlich und auch steuerlich (laufender) Aufwand bzw. Betriebsausgaben der jeweiligen Periode. In diesem Kontext geleistete Vorauszahlungen für zu leistende Dienste sind als aktive Rechnungsabgrenzungsposten gem. § 250 Abs. 1 Satz 1 HGB bzw. § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG über die Vertragslaufzeit abzugrenzen.

[1] Vgl. IDW RS FAIT 5, Rz. 9 ff.

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