[1] Der Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung kommt nicht nur für geringfügig entlohnte Beschäftigte in Betracht, die nach § 7 SGB V krankenversicherungsfrei sind, sondern fällt auch für solche geringfügig entlohnte Arbeitnehmer an, die z.B. aus einem der in § 6 SGB V genannten Gründe krankenversicherungsfrei sind. Der Pauschalbeitrag ist mithin z.B. auch für nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze [nach § 6 Abs. 6 oder 7 SGB V] krankenversicherungsfreie Arbeitnehmer (vgl. BSG, Urteil vom 25.1.2006, B 12 KR 27/04 R, USK 2006-3; Beispiele 25 bis 27), für nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V krankenversicherungsfreie Beamte (vgl. Beispiel 22) sowie für nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V krankenversicherungsfreie Werkstudenten zu zahlen, die eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausüben und gesetzlich krankenversichert sind.

[2] Darüber hinaus kommt der Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung für (freiwillig krankenversicherte) hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige i.S.d. § 5 Abs. 5 SGB V in Betracht, die neben ihrer selbstständigen Tätigkeit eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausüben.

[3] Der Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung fällt auch für Personen an, für die in den unter B.7 aufgeführten Übergangsfällen aufgrund eines Anspruchs im Rahmen der Familienversicherung keine Versicherungspflicht in der Krankenversicherung fortbesteht mit der Folge, dass Krankenversicherungsfreiheit eintritt.

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