(zu B.2.2.2.2, C.2.1, C.2.2 und C.3.1):

Ein freiwillig krankenversicherter Beamter übt neben seiner Beamtenbeschäftigung beim Arbeitgeber A seit 1.2. weitere Beschäftigungen bei den Arbeitgebern B und C aus. Beim Arbeitgeber B arbeitet er als Programmierer gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 300 EUR; beim Arbeitgeber C arbeitet er als Buchhalter gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 230 EUR. Der Arbeitnehmer beantragt mit Wirkung ab 1.2. die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht aufgrund der geringfügig entlohnten Beschäftigungen.

Die Beamtentätigkeit beim Arbeitgeber A ist keine versicherungspflichtige (Haupt-)Beschäftigung, so dass sie nicht mit den weiteren Beschäftigungen zusammengerechnet wird. Bei den Beschäftigungen bei den Arbeitgebern B und C handelt es sich um geringfügig entlohnte Beschäftigungen, weil das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt von insgesamt 530 EUR die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt. Die Beschäftigungen sind versicherungsfrei in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung sowie nicht versicherungspflichtig in der Pflegeversicherung. Aufgrund des Antrags auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ist der Arbeitnehmer in den Beschäftigungen B und C von der Rentenversicherungspflicht befreit. Die Arbeitgeber B und C haben Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung zu zahlen.

Arbeitgeber B/C Personengruppenschlüssel: 109
  Beitragsgruppenschlüssel: 6-5-0-0

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