Rz. 3

Ausleihungen sind Forderungen, die gegen Hingabe von Kapital erworben wurden. Es wird in der Regel ein Geldbetrag zur Verfügung gestellt.

Ausleihungen sind als Finanzanlagen dazu bestimmt,[1] dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen.[2] Sie werden daher im Anlagevermögen ausgewiesen. Anhaltspunkt für das Dienen auf Dauer kann sein, dass die vereinbarte (Mindest-)Laufzeit 4 Jahre oder länger beträgt. Beträgt die vereinbarte Laufzeit nicht mehr als ein Jahr, rechnen sie zum Umlaufvermögen. Bei vereinbarten Laufzeiten von mehr als einem Jahr und weniger als 4 Jahren kommt es auf die subjektive Absicht des Kaufmanns an, ob die Ausleihung im Anlage- oder im Umlaufvermögen zu halten ist.[3] Es kommt hierbei also auf die vereinbarte Laufzeit an, nicht auf die Restlaufzeit, die am Abschlussstichtag noch besteht.[4]

 

Rz. 4

Zivilrechtlich werden Gelddarlehen und Sachdarlehen in eigenen Abschnitten geregelt:

Ausleihungen sind als Kapitalüberlassungen Gelddarlehen.

 
Darlehen
  Darlehensgeber Darlehensnehmer
  Übereignung  
Gelddarlehen Verpflichtung, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen (§ 488 Abs. 1 Satz 1 BGB)

Verpflichtung

  1. einen geschuldeten Zins zu zahlen
  2. bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen
(§ 488 Abs. 1 Satz 2 BGB)
Sachdarlehen Verpflichtung, dem Darlehensnehmer eine vereinbarte vertretbare Sache zu überlassen (§ 607 Abs. 1 Satz 1 BGB)

Verpflichtung

  1. zur Zahlung eines Darlehensentgelts
  2. bei Fälligkeit zur Rückerstattung von Sachen

[1] § 266 Abs. 2 A III. HGB.
[3] Schubert/Huber, in Beck'scher Bilanz-Kommentar, 10. Aufl. 2016, § 247 Rz. 357.
[4] IDW, WP Handbuch 2012, 14. Aufl. 2012, F 256.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge