Rz. 3
Ausleihungen sind Forderungen, die gegen Hingabe von Kapital erworben wurden. Es wird in der Regel ein Geldbetrag zur Verfügung gestellt.
Ausleihungen sind als Finanzanlagen dazu bestimmt,[1] dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen.[2] Sie werden daher im Anlagevermögen ausgewiesen. Anhaltspunkt für das Dienen auf Dauer kann sein, dass die vereinbarte (Mindest-)Laufzeit 4 Jahre oder länger beträgt. Beträgt die vereinbarte Laufzeit nicht mehr als ein Jahr, rechnen sie zum Umlaufvermögen. Bei vereinbarten Laufzeiten von mehr als einem Jahr und weniger als 4 Jahren kommt es auf die subjektive Absicht des Kaufmanns an, ob die Ausleihung im Anlage- oder im Umlaufvermögen zu halten ist.[3] Es kommt hierbei also auf die vereinbarte Laufzeit an, nicht auf die Restlaufzeit, die am Abschlussstichtag noch besteht.[4]
Rz. 4
Zivilrechtlich werden Gelddarlehen und Sachdarlehen in eigenen Abschnitten geregelt:
- Gelddarlehen in den §§ 488 ff. BGB,
- Sachdarlehen in den §§ 607 ff. BGB.
Ausleihungen sind als Kapitalüberlassungen Gelddarlehen.
Darlehen | ||
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Darlehensgeber | Darlehensnehmer | |
Übereignung | ||
Gelddarlehen | Verpflichtung, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen (§ 488 Abs. 1 Satz 1 BGB) | Verpflichtung
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Sachdarlehen | Verpflichtung, dem Darlehensnehmer eine vereinbarte vertretbare Sache zu überlassen (§ 607 Abs. 1 Satz 1 BGB) | Verpflichtung
|
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