Die durch eine Hauptfeststellung festgestellten Einheitswerte gelten grundsätzlich[1] bis zum Wirksamwerden der bei der nächsten Hauptfeststellung ermittelten Einheitswerte.[2] Bis zum Auslaufen der für verfassungswidrig erklärten Regelungen zum 31.12.2024 können sich die bei der Bewertung zugrunde gelegten Verhältnisse in Bezug auf den Wert, die Art und die Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit allerdings ändern. Diesen Änderungen wird durch Fortschreibungen des "alten" Einheitswerts (Wert-, Art- oder Zurechnungsfortschreibungen) nach § 22 Abs. 1 und 2 BewG Rechnung getragen. Änderungen hinsichtlich der Art oder Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit führen stets zu einer Fortschreibung. Bei Wertabweichungen müssen erst bestimmte Wertgrenzen überschritten sein, um den Einheitswert fortschreiben zu können. Wegen der Frage der Verfassungswidrigkeit des § 22 BewG vgl. unter 1.1.2.

 
Hinweis

Auswirkungen derartiger Änderungen auf die Grundsteuerwerte

Treten derartige Änderungen nach dem 1.1.2022 und vor dem 1.1.2024 ein, kann dies sowohl zu einer Änderung des "alten" Einheitswerts als auch des auf den 1.1.2022 festgestellten Grundsteuerwerts führen.[3] Nach dem 31.12.2023 eintreten Änderungen haben allerdings nur Bedeutung für die Feststellung der Grundsteuerwerte (vgl. eingehend unter 1.1.4.).

[1] Wegen der zeitlich begrenzten Fortgeltungswirkung der bisher auf der Grundlage verfassungswidriger Normen festgestellten Einheitswerte vgl. allerdings Urteil des BVerfG v. 10.4.2018, 1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14, 1 BvL 1/15, 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12, BGBl 2018 I S. 531.
[2] Eine nächste Hauptfeststellung der Einheitswerte wird allerdings nicht mehr erfolgen. Vielmehr werden auf den 1.1.2022 (Hauptfeststellungszeitpunkt) erstmals Grundsteuerwerte festgestellt, die für die Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer für nach dem 31.12.2024 beginnenden Kalenderjahre maßgebend sind. Vgl. hierzu im Einzelnen Becker/Bettinger, Grundsteuer: Feststellung der Grundsteuerwerte.
[3] Vgl. hierzu auch unter 1.1.4.

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