Bemessungsgrundlage für die Steuer ist der Wert der Gegenleistung.[2] Zur Gegenleistung zählt dabei jede Leistung, die der Erwerber als Entgelt für den Erwerb des Grundstücks in dem Zustand gewährt, in dem es Gegenstand des Erwerbsvorgangs ist. Ist Gegenstand des Erwerbsvorgangs ein (zukünftig) bebautes Grundstück, gehören zur Gegenleistung als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer alle Leistungen des Erwerbers, die dieser an den Grundstücksveräußerer und an Dritte gewährt, um das Grundstück im (zukünftig) bebauten Zustand zu erwerben.[3]
Gegenleistungen bei der Grunderwerbsteuer
Zur Bemessungsgrundlage gehören z. B. | Zur Bemessungsgrundlage gehören z. B. nicht |
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Sonderwünsche als zusätzliche Leistungen
Bei Erwerb eines Grundstücks in bebautem Zustand können Leistungen für Sonderwünsche zusätzliche Leistungen i. S. v. § 9 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG darstellen, für die Grunderwerbsteuer in einem selbständigen Steuerbescheid festzusetzen ist. Dieser Steuerbescheid tritt neben den Bescheid, der den ursprünglichen Erwerbsvorgang betrifft.
Ein derartiger Grunderwerbsteuerbescheid leidet nicht deswegen an einem Bestimmtheitsmangel, weil mit ihm unaufgegliedert eine einheitliche Steuer für mehrere weitere Gegenleistungen i. S. d. § 9 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG festgesetzt worden ist, wenn die Sonderwünsche, auf denen die weiteren Gegenleistungen beruhen, in dem Bescheid ihrer jeweiligen Art nach mit dem jeweiligen Zeitpunkt ihrer Vereinbarung und dem jeweiligen Entgelt als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer einzeln aufgeführt sind und sich hierdurch ergibt, für welche weiteren Gegenleistungen die aus der Summe der weiteren Gegenleistungen festgesetzte Steuer erhoben wird.[4]
Erschließungskosten
Wegen der Hinzurechnung von Erschließungskosten zur grunderwerbsteuerlichen Bemessungsgrundlage vgl. die gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur Behandlung von Erschließungs- und Folgekostenbeiträgen v. 16.9.2015[5] sowie die höchstrichterliche Rechtsprechung[6].
Vgl. auch BFH, Urteil v. 23.2.2022, II R 9/21, BFH/NV 2022 S. 1194, bei Veräußerung durch einen privaten Erschließungsträger.
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