Leitsatz

Bemessungsgrundlage für die Bewertung der Nutzung eines betrieblichen Kfz zu privaten Fahrten nach der 1%-Regelung ist auch bei Arbeitnehmern der inländische Bruttolistenpreis einschließlich des darin enthaltenen Aufpreises für ein werkseitig eingebautes Satellitennavigationsgerät.

 

Normenkette

§ 3 Nr. 45 EStG , § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG , § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG

 

Sachverhalt

Der Kläger, ein nichtselbststständiger Makler, dem ein Dienstwagen überlassen wurde, ermittelte den privaten Nutzungsvorteil nach der 1%-Regelung. Das FA legte den Bruttolistenpreis (einschließlich des Preises für das werkseitig eingebaute Navigationsgerät mit einem Aufpreis von rd. 6.500 DM) zugrunde. Die Entscheidung Der BFH hob die Vorentscheidung auf und wies die Klage ab. Das Navigationsgerät gehöre zur Sonderausstattung i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG und damit zur Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des privaten Nutzungswerts des Firmenwagens. Richard Ehehalt

Der Kläger begehrte, das Navigationsgerät aus der Bemessungsgrundlage herauszurechnen, da es sich um ein nach § 3 Nr. 45 EStG steuerfreies Telekommunikationsgerät handle. Das FG gab der Klage statt.

 

Entscheidung

Der BFH hob die Vorentscheidung auf und wies die Klage ab. Das Navigationsgerät gehöre zur Sonderausstattung i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG und damit zur Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des privaten Nutzungswerts des Firmenwagens.

 

Hinweis

1. Wird ein betriebliches Kfz einem Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung überlassen, kann der Wert der Nutzungsüberlassung nach der sog. 1%-Regelung ermittelt werden (§ 8 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG). Der private Nutzungsvorteil ist dabei für jeden Kalendermonat mit 1 % des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der USt anzusetzen.

2. Die Vorinstanz hatte den Listenpreis für ein werkseitig eingebautes Navigationsgerät als Sonderausstattung nicht in die o.a. Wertermittlung einbezogen, da es sich insoweit um einen einkommensteuerfreien Vorteil aus der privaten Nutzung eines Telekommunikationsgeräts (§ 3 Nr. 45 EStG) handele. Dieser Auffassung schloss sich der BFH nicht an.

3. Der BFH ließ ausdrücklich offen, ob ein (hier: GPS-gestütztes Satelliten-) Navigationsgerät ein Telekommunikationsgerät i.S.d. § 3 Nr. 45 EStG darstellt. Voraussetzung hierfür dürfte wohl sein, dass ein solches Gerät "kommunizieren" kann, also seiner Funktion nach in der Lage ist, auch seinerseits Signale zu versenden bzw. zurückzuübermitteln und damit an einem Nachrichtenaustausch teilzuhaben. Zu einer so verstandenen Telekommunikation ist jedoch ein GPS-Navigationsgerät systembedingt nicht fähig, da es lediglich zum Empfang von (Nachrichten-)Signalen geeignet und bestimmt ist. Eine Kommunikation i.S. eines Austauschs von Signalen und Informationen findet nicht statt. Der BFH ging (deshalb) auch nicht darauf ein, den wirklichen Sinn der gesetzlichen Regelung des § 3 Nr. 45 EStG unter Berücksichtigung des erkennbaren Zwecks dieser Begünstigungsvorschrift zu erforschen.

4. Entscheidend für den BFH war indessen im Kern, dass ein fest eingebautes GPS-Navigationsgerät in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Kfz steht. Es hätte ferner dem stark vereinfachenden und typisierenden Charakter der o.a. Bewertungsregelung widersprochen, die mit dem Gebrauch des Firmenwagens notwendigerweise verbundenen Vorteile einzelner unselbstständiger Ausstattungsmerkmale von der Nutzungsmöglichkeit des Kfz zu trennen. Ein eingebautes Navigationsgerät stellt kein eigenständiges Wirtschaftsgut dar. Die Verwendung des Geräts während der Fahrt dient allein dem bestimmungsgemäßen Gebrauch des Firmenwagens selbst und erfüllt keinen von diesem Gebrauch ablösbaren, eigenständigen Zweck. Die tatsächlichen Vorteile aus der Nutzung des Navigationsgeräts auf Privatfahrten sind daher als unselbstständiger Bestandteil in dem umfassend auf den Firmenwagen bezogenen Nutzungsvorteil i.S.d. § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG enthalten. Die Vorteile unterliegen ihrerseits nicht selbst der gesonderten Besteuerung, so dass sie von ihr auch nicht nach § 3 Nr. 45 EStG freigestellt werden können.

5. Im Übrigen: § 3 Nr. 45 EStG gilt nur für Arbeitnehmer. Die Auslegung durch den BFH verhindert, dass der private Kfz-Nutzungsvorteil bei Arbeitnehmern und bei Selbständigen nach unterschiedlichen Kriterien ermittelt wird. Die von dem FG vorgenommene Kürzung des Listenneukaufpreises bei Arbeitnehmern hätte zu einer nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlung geführt.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 16.2.2005, VI R 37/04

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