Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostenpflicht als Folge einer unzulässigen Revision

 

Leitsatz (NV)

Wer mit einem Schriftsatz an das FG den Eindruck einer Revisionseinlegung erweckt, kann sich nicht mit Erfolg gegen die Kosten verwahren mit dem Einwand, er habe keine Revision einlegen wollen. In diesem Fall kann das Gericht auch nicht gemäß § 8 GKG von der Erhebung der Kosten absehen.

 

Normenkette

FGO § 135 Abs. 2; GKG § 8

 

Tatbestand

Der BFH hat mit Beschluß vom 30. April 1985 II R 90/85 die Revision der Kläger (Kl.) und Erinnerungsführer gegen das Urteil des Hessischen FG vom 14. Februar 1985 V 64-65/81 als unzulässig verworfen. Die Kl. seien nicht durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer vertreten, wie Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG dies vorschreibe. Außerdem liege der Wert des Streitgegenstandes unter 10 000 DM.

Die Kosten des Revisionsverfahrens wurden durch den vorgenannten Beschluß gem. § 135 Abs. 2 FGO den Kl. auferlegt.

Die Kostenstelle des BFH setzte die von den Kl. zu tragenden Kosten fest. Gegen diese Kostenrechnung vom 4. Juni 1985 richtet sich die Erinnerung vom 10. Juni 1985.

 

Entscheidungsgründe

1. Die Erinnerung ist zulässig. Die Kl. brauchen hier, anders als bei der Einlegung der Revision oder einer Beschwerde, nicht gem. Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer vertreten zu sein; denn die Erinnerung gem. § 5 Abs. 1 GKG ist keine Beschwerde.

2. Die Erinnerung ist jedoch unbegründet.

Gem. § 135 Abs. 2 FGO fallen die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. Da im vorliegenden Fall die Revision der Kl. keinen Erfolg hatte, mußte das Gericht ihnen die Kosten auferlegen.

Die Kl. legen die Erinnerung ein, ,,weil (sie) keine Revision eingeleitet haben". Damit wollen sie offenbar sagen, ihr Schreiben vom 25. März 1985 an das FG sei zu Unrecht als Revisionseinlegung aufgefaßt worden und die Kosten dürften deshalb gem. § 8 GKG wegen unrichtiger Sachbehandlung nicht erhoben werden. Diese Auffassung der Kl. trifft jedoch nicht zu.

Mit dem Schreiben vom 25. März 1985 - beim Hessischen FG eingegangen am 27. März 1985 - hatte der Kl. zu 1 diesem Gericht unter Angabe des Rechtsstreits mit Aktenzeichen (V 64-65/81) und des Zustellungsdatums des FG-Urteils mitgeteilt:

,,Gegen v.g. Urteil möchten wir Revision einlegen. Im Moment sind wir aber noch außerstande, eine exakt formulierte Gegendarstellung zu Ihrem Urteil einzureichen, da wir uns erst wieder in die Prozeßmaterie einlesen bzw. reindenken müssen. Hinzu kommt, daß meine Frau z.Z. in Kur ist und der Prozeß vor rund fünf Jahren abgebrochen wurde.

Es wird um eine weitere Einspruchsfrist von einem Monat gebeten."

Dieses Schreiben konnte der BFH nur dahin auslegen, daß der Kl. zu 1 - zugleich im Namen der Klägerin (Klin.) zu 2 - gegen das Urteil Revision einlegen und eine Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist beantragen wollte. Die offenbar von den Kl. begehrte Auslegung, daß mit dem genannten Schreiben zunächst nur eine Verlängerung der Frist zur Einlegung der Revision begehrt und deshalb noch keine Revision eingelegt wurde, widerspricht dem § 120 Abs. 1 Satz 2 FGO. Nach dieser Vorschrift kann nur die Frist für die Begründung der Revision, nicht aber die Frist für die Einlegung der Revision verlängert werden. Die Kl. können dem Gericht keinen Vorwurf machen, wenn es ihren Antrag dementsprechend ausgelegt hat.

Demnach ist die Sache nicht bei Gericht falsch behandelt worden. Daß die Revision als unzulässig verworfen wurde, ist vielmehr darauf zurückzuführen, daß die Kl. nicht die erforderliche Sorgfalt angewandt haben. Sie haben sich nicht über die prozessuale Lage informiert oder informieren lassen und auch nicht auf das Schreiben der Geschäftsstelle des II. Senats des BFH vom 15. April 1985 reagiert, welches auf die erforderliche Revisionssumme von mehr als 10 000 DM und auf den Vertretungszwang (Vertretung durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) hinwies. Selbst wenn die Kl. dieses Schreiben nicht erhalten haben sollten, wäre wenigstens zu erwarten gewesen, daß sie innerhalb der in ihrem Schreiben vom 25. März 1985 erbetenen ,,weiteren Einspruchsfrist von einem Monat" Nachricht gaben, aus welcher das Gericht vielleicht neue Erkenntnisse über die Absichten der Kl. hätte gewinnen können. Jedoch haben die Kl. sogar diese bis zum 25. April 1985 laufende Frist ergebnislos verstreichen lassen. Der Senat hat daraufhin am 30. April 1985 über die Revision entschieden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 414083

BFH/NV 1986, 110

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