Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewerbesteuerpflicht einer Wirtschaftsprüfungs-GmbH nicht verfassungswidrig
Leitsatz (NV)
Bestätigung der Vorinstanz (FG München vom 22. Juli 2003 7 K 4529/00, EFG 2003, 1722) gemäß § 126a FGO: Es ist nicht verfassungswidrig, dass eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in der Rechtsform der GmbH anders als eine natürliche Person mit vergleichbarer Tätigkeit der Gewerbesteuer unterfällt (Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2008 1 BvL 2/04, BGBl I 2008, 1006).
Normenkette
GewStG 1991 § 2 Abs. 2 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1
Verfahrensgang
FG München (Urteil vom 22.07.2003; Aktenzeichen 7 K 4529/00; EFG 2003, 1722) |
Gründe
Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat hält die Revision einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind vorher darüber unterrichtet worden; sie hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
Zur Begründung wird auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Januar 2008 1 BvL 2/04 (BGBl I 2008, 1006) Bezug genommen.
Fundstellen
Haufe-Index 2327287 |
BFH/NV 2010, 1118 |
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