Rz. 41

Bei den Vermögenswerten des Anlagevermögens muss gem. IAS 36 die Werthaltigkeit geprüft werden (sog. Impairment-Test); das gilt gem. IAS 36.4 für Anteile an Tochterunternehmen, Anteile an assoziierten Unternehmen und Anteile an Joint Ventures. Übrige Beteiligungen[1] unterliegen nicht IAS 36 sondern sind gem. IFRS 9.5.1 dem Wertminderungsregime für erwartete Kreditverluste zu unterwerfen.[2]

 

Rz. 42

IAS 36.1236.14 beschreiben einige Anhaltspunkte dafür, dass sich eine Wertminderung ereignet haben könnte. Nur wenn einer von diesen Anhaltspunkten vorliegt, ist ein Unternehmen verpflichtet, eine formelle Schätzung des erzielbaren Betrags vorzunehmen. IAS 36.1936.57 beschreiben die Anforderungen an die Bewertung des erzielbaren Betrags.

Nach IAS 36.8 ist ein Vermögenswert wertgemindert, wenn sein Buchwert seinen erzielbaren Betrag übersteigt. Ist der erzielbare Betrag eines Vermögenswerts geringer als sein Buchwert, ist nach IAS 36.59 der Buchwert des Vermögenswerts auf seinen erzielbaren Betrag zu verringern. Diese Verringerung stellt einen Wertminderungsaufwand dar. Ein Wertminderungsaufwand ist nach IAS 36.60 grundsätzlich sofort im Periodenergebnis zu erfassen. Sollte allerdings die Beteiligung der Kategorie "zum beizulegenden Zeitwert im (sonstigen) (Gesamt-)Ergebnis" zugeordnet sein, dann hat zunächst eine Verrechnung mit einer ggf. bestehenden erfolgsneutral gebildeten Neubewertungsrücklage zu erfolgen. Nur der Betrag, der die (fortgeführten) Anschaffungskosten unterschreitet, wäre erfolgswirksam in der GuV zu erfassen.[3]

 

Rz. 43

Nach IAS 36.114 ist ein in früheren Berichtsperioden für einen Vermögenswert mit Ausnahme eines Geschäfts- oder Firmenwerts erfasster Wertminderungsaufwand dann aufzuheben, wenn sich seit der Erfassung des letzten Wertminderungsaufwands eine Änderung in den Schätzungen ergeben hat, die bei der Bestimmung des erzielbaren Betrages herangezogen werden. Wenn dies der Fall ist, ist der Buchwert des Vermögenswerts auf seinen erzielbaren Betrag zu erhöhen; diese Erhöhung ist eine Wertaufholung. Nach IAS 36.117 darf der infolge einer Wertaufholung erhöhte Buchwert eines Vermögenswerts nicht den Buchwert übersteigen, der bestimmt worden wäre (abzüglich der Amortisationen oder Abschreibungen), wenn in den früheren Jahren kein Wertminderungsaufwand erfasst worden wäre. Nach IAS 36.119 ist eine Wertaufholung eines Vermögenswerts grundsätzlich sofort im Periodenergebnis zu erfassen, für den Fall der Zuordnung der Beteiligung zur Kategorie "zum beizulegenden Zeitwert im (sonstigen) (Gesamt-)Ergebnis" ist allerdings differenziert vorzugehen. Es ist erfolgswirksam bis auf die (fortgeführten) Anschaffungskosten zuzuschreiben und ein ggf. überschreitender weiterer Betrag ist als Neubewertungsrücklage erfolgsneutral zu erfassen.

[1] S. Rz. 37.
[3] Hier kommt es zum analogen Vorgehen wie beim Neubewertungsmodell in IAS 16; s. "Abschreibungen, AfA und Wertminderungen", Rz. 192 ff.

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