Rz. 1

§ 329 HGB regelt die Prüfungs- und Unterrichtungspflicht der das Unternehmensregister führenden Stelle, die ist vorerst weiter der Betreiber des BAnz, der Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft in Köln. Der Verlagsgesellschaft wird in § 329 Abs. 1 HGB dabei lediglich eine beschränkte Prüfungspflicht auferlegt,[1] die die Validierung der Vollzähligkeit der zu übermittelnden Unterlagen sowie der Einhaltung der Übermittlungsfrist beinhaltet (§ 329 Abs. 1 Satz 1 HGB). § 329 Abs. 1 Satz 2 HGB sieht vor, dass der das Unternehmensregister führenden Stelle sämtliche zur Prüfung erforderlichen Daten des Unternehmensregisters zur Verfügung stehen, wozu auch Dokumente des Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregisters sowie Bekanntmachungen der Insolvenzgerichte gehören. Eine von der Prüfung abweichende Verwendung dürfen die Daten gem. § 329 Abs. 1 Satz 2 HGB dabei nicht finden.

 

Rz. 2

Die Prüfungspflicht der das Unternehmensregister führenden Stelle umfasst gem. § 329 Abs. 2 HGB auch, inwieweit die etwaige Inanspruchnahme größenabhängiger Erleichterungen sowie Erleichterungen nach Maßgabe des § 327a HGB berechtigt war. Besteht Anlass zur Annahme, dass Erleichterungen zu Unrecht beansprucht wurden, steht dem Betreiber ein auf die Mitteilung der Umsatzerlöse, der durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer oder von Angaben zur Eigenschaft als KapG i. S. d. § 327a HGB beschränktes Auskunftsrecht zur Verfügung.

 

Rz. 3

Aus Abs. 3 ergibt sich ein auf den Einzelfall beschränktes Recht bei Vorliegen von Zweigniederlassungen von KapG mit Sitz im Ausland zur Beanspruchung einer Übersetzung der Unterlagen der Hauptniederlassung.

Die beschränkte Prüfungspflicht bringt es mit sich, dass der das Unternehmensregister führenden Stelle im Fall eines Verstoßes keine Zwangs- bzw. Sanktionierungsmittel zur Verfügung stehen. Die Einleitung eines Ordnungsgeldverfahrens gem. § 335 HGB bzw. für Kreditinstitute und Versicherungen obliegt dem Bundesamt als zuständige Verwaltungsbehörde (Rz 19).

 

Rz. 4

Die Publizität der Unternehmensrechnungslegung soll alle Interessierten dazu befähigen, sich einen Überblick über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unt zu verschaffen. Das ist insb. dann erforderlich, wenn den Gläubigern – wie etwa bei KapG – grds. nur das Gesellschaftsvermögen haftet. Die Pflicht zur Offenlegung ist somit als Kehrseite der Haftungsbeschränkung zu verstehen, kann sich aber auch aus dem Geschäftsgegenstand (z. B. bei Banken und VersicherungsUnt) ergeben.

 

Rz. 5

Weicht das Gj vom Kj ab, kann es trotz noch nicht abgelaufener Offenlegungsfrist zur Zustellung einer Androhungsverfügung kommen, da diese Information nicht Bestandteil der Handelsregisterindexdaten ist. Ein Formblatt zur Mitteilung dieses Sachverhalts liegt dem Androhungsschreiben bei. Auch kann ein Vorabhinweis an den Betreiber des BAnz erfolgen, der vom Ministerium begrüßt wird.

[1] Vgl. Fehrenbacher, in MünchKomm. HGB, 4. Aufl. 2020, § 329 HGB Rn 1.

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