Rz. 19

Führt die Prüfung der fristgerechten Einreichung respektive der Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen zu dem Ergebnis, dass die Ges. bzw. ihre vertretungsberechtigten Organe ihren gem. § 329 HGB vorgeschriebenen Pflichten nicht nachgekommen ist bzw. sind, wird von der das Unternehmensregister führenden Stelle i. d. R. zunächst ein Hinweis an die Ges. übermittelt; eine Hinweispflicht besteht dabei aber nicht.[1] Ist der Hinweis ohne Ergebnis oder wurde kein Hinweis gegeben, erfolgt gem. § 329 Abs. 4 HGB eine Mitteilung an das Bundesamt der Justiz[2], die als zuständige Verwaltungsbehörde ein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB (über einen Verweis in den §§ 340o, 341o HGB auch bei Kreditinstituten und VersicherungsUnt sowie über einen Verweis in § 21 PublG ebenfalls bei nach dem Publizitätsgesetz zur Offenlegung verpflichteten Ges.) und den dort genannten Vorschriften weiterer Instanzen[3] einleitet, das sich gegen die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs der zur Offenlegung verpflichteten Ges. als auch gegen die Ges. selbst richten kann (§ 335 Rz 1 ff.). In einer ganzen Reihe von folgenden Beschlüssen hat das Gericht die Annahme von Verfahren gegen die Offenlegungspflicht abgelehnt. Dabei geht das Gericht in nunmehr ständiger Rechtsprechung davon aus, dass der Eingriff in die Grundrechte der Gesellschafter durch die Offenlegung gerechtfertigt sei. Hierzu wird insb. auf den im Allgemeininteresse liegenden Schutz des Wirtschaftsverkehrs der Marktteilnehmer und einer Kontrollmöglichkeit der betroffenen Ges. vor dem Hintergrund deren nur beschränkter Haftung verwiesen.[4]

Zum Sonderfall einer Insolvenz s. § 335 Rz 65 ff.

[1] Vgl. Fehrenbacher, in MünchKomm. HGB, 4. Aufl. 2020, § 329 HGB Rn 16.
[2] Vgl. Häfele, in Kußmaul/Müller, HdB, Offenlegung des Jahresabschlusses Rz 83, Stand: 11.1.2022.
[3] FGG und VwVfG. S. dazu § 335 Rz 25.
[4] Vgl. BVerfG, Beschluss v. 11.3.2009, 1 BvR 3413/08, NJW 2009 S. 2588; BVerfG, Beschluss v. 10.9.2009, 1 BvR 1636/09; BVerfG, Beschluss v. 1.2.2011, 2 BvR 1236/10, WM 2011 S. 614 (mit Anm. Kleinmanns, BB 2011, S. 1138); BVerfG, Beschluss v. 11.2.2009, 1 BvR 3582/08, NZG 2009 S. 515; BVerfG, Beschluss v. 18.4.2011, 1 BvR 874/11; BVerfG, Beschluss v. 18.4.2011, 1 BvR 956/11; BVerfG, Beschluss v. 13.4.2011, 1 BvR 822/11, BFH/NV 2011, S. 1277; BVerfG, Beschluss v. 24.3.2011, 1 BvR 555/11; BVerfG, Beschluss v. 24.3.2011, 1 BvR 488/11; BVerfG, Beschluss v. 16.3.2011, 1 BvR 441/11; BVerfG, Beschluss v. 16.3.2011, 1 BvR 412/11.

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