Rz. 24

Ein Verstoß gegen § 330 HGB erfüllt das Tatbestandsmerkmal einer Ordnungswidrigkeit, sofern eine Verordnung zu § 330 HGB explizit auf § 334 HGB verweist. Für die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs oder Aufsichtsrats ist die Ordnungswidrigkeit dann gem. § 334 Abs. 1 Nr. 6 HGB regelmäßig bußgeldbewährt. Liegt kein Verweis auf § 334 HGB vor, kann – mangels Tatbestand – kein Bußgeld verhängt werden. Für Kreditinstitute und VersicherungsUnt finden sich in den §§ 340o und 341o HGB in Bezug auf Pflichtverletzungen gesonderte Vorschriften, die den Regelungen/Verordnungen für diese Gesellschaften Rechnung tragen. Ein Verstoß kann dann nur nach § 335 HGB mit einem Ordnungsgeld belegt werden. Darüber hinaus sehen die Formblatt-Verordnungen mitunter weitere bußgeldbewährte Tatbestände vor.

 

Rz. 25

Weitere Folgen einer Missachtung von Formblättern ergeben sich insb. aus § 256 AktG, dessen Regelungen auch bei GmbH Anwendung finden.[1] Zur Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit eines Jahresabschlusses oder Konzernabschlusses führt ein Verstoß allerdings nur, wenn die Klarheit und Übersichtlichkeit wesentlich eingeschränkt sind.[2]

[1] Vgl. Fehrenbacher, in MünchKomm. HGB, 4. Aufl. 2020, § 330 HGB Rn 15.
[2] "Wegen Verstoßes gegen … sowie wegen der Nichtbeachtung von Formblättern, nach denen der Jahresabschluß zu gliedern ist, ist der Jahresabschluß nur nichtig, wenn seine Klarheit und Übersichtlichkeit dadurch wesentlich beeinträchtigt sind", § 256 Abs. 4 AktG.

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