Rz. 25

Für die Einleitung des Ordnungsgeldverfahrens ist gem. § 335 Abs. 1 Satz 3 HGB nicht erforderlich, dass eine der Offenlegung vorausgehende Pflicht, insbes. die Aufstellung des Jahresabschlusses oder Konzernabschlusses oder die unverzügliche Erteilung des Prüfauftrags, noch nicht erfüllt ist. Die Ahndung dieser Pflichtverletzungen kann mittelbar i. R. d. Ordnungsgeldverfahrens erfolgen.[1]

[1] Vgl. hierzu auch die in der Stellungnahme des Bundesrats geäußerten Bedenken, BT-Drs. 16/960 v. 15.3.2006 S. 79 f.

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