Die tarifliche Zusage einer zusätzlichen Altersversorgung führt mangels Zuflusses im Zeitpunkt der Zusage noch nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Lohnzufluss liegt erst dann vor, wenn der Arbeitgeber für die zusätzliche Altersversorgung seiner Arbeitnehmer im Rahmen einer Direktversicherung und/oder Pensionskassenzusage Beiträge an ein Lebensversicherungsunternehmen oder eine Pensionskasse zahlt und diese dem Arbeitnehmer einen eigenen Rechtsanspruch einräumen, den dieser auch selbst durchsetzen kann.[1]

Aufgrund gesetzlicher Vorschriften vom Arbeitgeber einzubehaltende Beiträge der Arbeitnehmer zu einer Zusatzversorgung sind nicht zuvor als Arbeitslohn zugeflossen.[2]

Leistet der Arbeitgeber Zuwendungen an eine Unterstützungseinrichtung, liegt kein gegenwärtiger Zufluss von Arbeitslohn vor. Dies gilt selbst dann, wenn auf die Unterstützung ein Quasi-Rechtsanspruch besteht und die Unterstützungskasse eine Insolvenz- und Rückdeckungsversicherung abgeschlossen hat.[3]

Auch Umlagen, die der Arbeitgeber an eine Versorgungseinrichtung für eine ganz oder teilweise umlagefinanzierte betriebliche Altersversorgung zahlt, gehören zum Arbeitslohn.

Zusätzlich sind auch diejenigen Arbeitgeberzahlungen als Arbeitslohn definiert, durch die diese Zukunftssicherungsansprüche ganz bzw. teilweise ausfinanziert und somit abgesichert werden.[4]

Insbesondere Sonderzahlungen, die der Arbeitgeber anlässlich seines Ausscheidens aus einer nicht kapitalgedeckten Pensionskasse oder des Wechsels von einer nicht kapitalgedeckten zu einer anderen nicht kapitalgedeckten Pensionskasse erbringt, gehören ebenfalls zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.[5]

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