Wie bei Trinkgeldern die Vorsteuer berücksichtigt wird.

Unter der Rubrik "Aus der Praxis - für die Praxis" greifen wir Kundenanfragen aus dem Bereich Jahresabschluss, Buchhaltung und Steuer auf, die ein Fachautor für uns beantwortet. Heute diese Frage: Wie werden Trinkgelder richtig behandelt und wie die Vorsteuer richtig berücksichtigt?

Trinkgeldbestätigung auf Beleg, Korrekter Betriebsausgaben- und Vorsteuerabzug

Im Restaurant wird nicht nur für Speisen und Getränke gezahlt. War man mit dem Service zufrieden, erhält die Servicekraft ein Trinkgeld. Servicekraft kann der Gastwirt selbst oder eine angestellte Person sein. 

Der Gast möchte aber , soweit er Unternehmer ist und es sich um ein Geschäftsessen handelt, das Finanzamt gerne an diesen Kosten beteiligen. Er kann diese Kosten als Aufwand buchen und ggf. die Vorsteuer geltend machen. Aber: Wie verhält dies sich beim Trinkgeld?

Hierzu bestehen zwei Möglichkeiten. Entweder bittet der Gast die Servicekraft das Trinkgeld auf der Rechnung zu bestätigen oder es wird ein gesonderter Beleg ausgestellt. Bei dem Beleg muss es sich um eine maschinell registrierte Quittung handeln.

Wird das Trinkgeld nicht auf dem Kassenbeleg oder der Rechnung bestätigt, kann der Gast für steuerliche Zwecke sich selbst einen Ersatz- bzw. Notbeleg ausstellen. 

Betriebsausgaben

Der auf dem Beleg ausgewiesene Netto-Rechnungsbetrag zuzüglich des ausgewiesenen Trinkgeldes kann als Betriebsausgabe verbucht werden, wenn die Aufwendungen betrieblich veranlasst sind. Hiervon sind aber lediglich 70 % steuerlich abzugsfähig.

Vorsteuer

Der Gast kann, soweit er Unternehmer ist, die in einer Rechnung (§ 14 UStG) ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen (§ 15 Abs. 1 Satz. 1 Nr. 1 UStG). Das ist der Betrag, der auf der Rechnung bzw. Kleinbetragsrechnung ausgewiesen ist. 

Da aber das Trinkgeld nicht für eine Leistung des Gastwirtes gezahlt wird, sondern es sich um eine freiwillige Zahlung an den Service handelt, kann hieraus keine abzugsfähige Vorsteuer ermittelt werden. 

Die steuerlichen Regelungen gelten für den Gast unabhängig davon, ob das Trinkgeld an den Gastwirt oder die Servicekraft gezahlt wird. 

Beispiel

Der Gast erhält eine Rechnung über 84 EUR und zahlt 90 EUR an die Servicekraft (6 EUR Trinkgeld). Der Umsatzsteuersatz beträgt 19 %. Die Kleinbetragsrechnung enthält folgende Beträge:

Menü I84,00 EUR
im Rechnungsbetrag sind 13,41 EUR
Umsatzsteuer enthalten
 
zusätzlich quittiert der Gastwirt oder 
die Servicekraft
Trinkgeld: 6,00 EUR

oder

Menü I70,59 EUR
+ Umsatzsteuer13,41 EUR
Gesamtbetrag84,00 EUR
zusätzlich quittiert der Gastwirt oder
die Servicekraft
Trinkgeld: 6,00 EUR

Lösung

Berechnung der Betriebsausgaben

gezahlter Betrag90,00 EUR
./ . ausgewiesene Umsatzsteuer13,41 EUR
Betriebsausgaben76,59 EUR
steuerlich abzugsfähig (70 % von 76,59 EUR)53,61 EUR

Die in der Rechnung oder Kleinbetragsrechnung ausgewiesene Umsatzsteuer ist zu 100 % = 13,41 EUR als Vorsteuer abzugsfähig. 

Hinweis

Trinkgelder an Arbeitnehmer sind für den Arbeitnehmer steuerfrei (§ 3 Nr. 51 EStG). Anders sieht es beim Gastwirt aus. Bei ihm gehört das Trinkgeld zum Umsatz, aus dem er die Umsatzsteuer errechnen muss und das im Nettoumsatz enthaltene Trinkgeld erhöht den Gewinn. 

Diese Informationen könnten Sie auch interessieren:
Trinkgelder an Arbeitnehmer und Unternehmer richtig umsatzsteuerlich einstufen und buchen


Schlagworte zum Thema:  Trinkgeld, Vorsteuerabzug