Reisekostenabzug bei Benutzung eines Privatflugzeugs

Benutzt der Unternehmer für seine Geschäftsreisen besondere Transportmittel, muss er gute Argumente liefern, dass das Finanzamt den steuerlichen Abzug als Werbungskosten oder Betriebsausgaben akzeptiert. Aktuell lag dem BFH ein Urteil zur Entscheidung vor, in dem ein Privatflugzeug für die Geschäftsreise eingesetzt wurde.

Der BFH hatte über den Werbungskostenabzug von Aufwendungen für die Nutzung eines Privatflugzeuges zu betrieblichen Reisezwecken zu entscheiden (BFH, Urteil v. 19.1.2017, VI R 37/15). Grundsätzlich, so der BFH, komme eine Geltendmachung in Betracht. Allerdings sei die Angemessenheit des Aufwandes im Einzelfall zu beurteilen.

Praxis-Hinweis: Der Reisende kann wählen, welches Verkehrsmittel er nutzt

Die Entscheidung mag auf den ersten Blick etwas überraschen, da es den Anschein hat, als billige der BFH die teure Nutzung eines Privatflugzeuges hinsichtlich der Geltendmachung von Reisekosten als Werbungskosten. Dies ist aber nur in Ansätzen der Fall. Der BFH hat nämlich nur entschieden, dass die Nutzung dieses Flugzeugs dem Grunde nach so zu behandeln sei, wie jedes andere Verkehrsmittel. Welches Verkehrsmittel er nutzt, steht dem Steuerpflichtigen letztlich frei. Ausschlaggegend für eine Anerkennung der Reisekosten ist allein,

  • ob diese Aufwendungen, die durch den Beruf veranlasst sind,
  • ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich veranlasst sind.

Demnach können dem Grunde nach auch Reisekosten in einem Privatflugzeug Werbungskosten sein. Etwas Anderes wird man auch für Betriebsausgaben nicht annehmen können. Allerdings, und dies wird das Finanzgericht jetzt zu entscheiden haben, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob diese Reisekosten unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles als unangemessen anzusehen gewesen sind. Die entsprechende Regelung in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG gilt dabei gleichermaßen für Werbungskosten und Betriebsausgaben. Es kann somit gut sein, dass der Kläger mit der Entscheidung des BFH wenig gewonnen hat, da letztlich nur ein geringer Anteil der geltend gemachten Kosten als angemessen angesehen wird.

Reisekosten für Privatflugzeug nicht vom Arbeitgeber erstattet -  Werbungskostenabzug beantragt

Der Kläger war Geschäftsführer einer GmbH, an der er nicht beteiligt war. Für einen Teil seiner Dienstreisen verwendete er ein eigenes Privatflugzeug, diese Reisekosten machte er gegenüber seinem Arbeitgeber nicht geltend. Die übrigen Reisekosten wurden ihm erstattet. In seiner Einkommensteuererklärung machte der Kläger hingegen die Reisekosten, die aufgrund der Flüge mit dem eigenen Flugzeug angefallen waren, in Höhe von rund  17.000 EUR als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit geltend. Das Finanzamt lehnte die Anerkennung ab. Auch die Klage vor dem Finanzgericht hatte keinen Erfolg.     

Finanzgericht muss Feststellungen zur Höhe der anzuerkennenden Reisekosten treffen

Auf die Revision des Klägers hin wurde das Urteil der Vorinstanz, des Hessischen Finanzgerichts, aufgehoben. Allerdings entschied der BFH in der Sache nicht selbst, sondern verwies die Sache an das Finanzgericht zur erneuten Entscheidung zurück, da bislang keine Feststellungen zur Höhe der anzuerkennenden Reisekosten getroffen worden sind.

Grundsätzlich besteht aber entgegen den Ausführungen des Finanzgerichts durchaus die Möglichkeit, die Reisekosten mit einem eigenen Privatflugzeug anzuerkennen. Werbungskosten sind hierbei grundsätzlich alle Aufwendungen, die durch den Beruf des Steuerpflichtigen veranlasst sind - dies gilt auch für Reisekosten. Die Reisekosten sind zumindest dann Werbungskosten, wenn die Reise ausschließlich oder nahezu ausschließlich der beruflichen Sphäre zuzuordnen sei. Nach diesen Kriterien sind die Reisekosten des Klägers beruflich veranlasst. Welches Reisemittel der Steuerpflichtige wählt, steht ihm frei. Allerdings hat das Finanzgericht bislang keine Aussage dazu getroffen, ob die Aufwendungen, die auch die Lebensführung des Klägers berührten, nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind. Aufgrund der Freude des Klägers am Fliegen gibt es einen Bezug zur Lebensführung. Das Finanzgericht muss nun prüfen, ob die Aufwendungen auf die Verhältnisse des Klägers bezogen als unangemessen anzusehen sind.     

 

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